Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Mit dem Sozialbetrugsbekämfpungsgesetz welches mit 1.1.2016 in Kraft tritt soll der Krankstands- und E-Card Missbrauch sowie die Gründung von Scheinunternehmen verhindert werden.

Als Sozialbetrug gelten sämtliche Verhaltensweisen, die der abgaben- und beitragsrechtlichen auferlegten Pflichten verletzen. Diese sind insbesondere:

  • der Dienstgeber enthält vorsätzliche dem Versicherungsträger ASVG-Dienstnehmerbeiträge vor,
  • Dienstnehmer oder selbstständige Erwerbstätige werden vom Dienstgeber nicht bei der Sozialversicherung angemeldet bzw. Selbstständige werden ohne Gewerbeberechtigung beschäftigt oder,
  • jemand meldet Personen bei der Sozialversicherung Personen an mit dem Wissen, dass die Abgaben nicht vollständig oder gar nicht abgeführt werden oder,
  • ein Dienstgeber Personen ungerechtfertigt bzw. ohne echtem Dienstverhältnis bei der Sozialversicherung anmeldet, um diesen Zugang zum Sozialsystem zu ermöglichen (Scheindienstverhältnis) oder,
  • Scheinunternehmen gegründet werden.

 

Scheinunternehmen

Scheinunternehmen sind Unternehmen, die vorwiegend dazu gegründet werden, um Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung und Entgeltansprüche von Dienstnehmer zu verkürzen. Weiters ermöglichen Sie Personen den Zugang zu Versicherung-, Sozial- oder Transferleistungen obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, wird das Unternehmen schriftlich von der Abgabenbehörde verständigt. Gegen diesen Verdacht kann der Unternehmer persönlich binnen einer Woche Widersprechen. Wird gegen diesen Verdacht nicht widersprochen bzw. stellt die Abgabenbehörde ein Scheinunternehmen fest, dann wird ein Bescheid dahingehend erlassen und das Scheinunternehmen wird im Internet in der Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen eingetragen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen treten folgende Konsequenzen in Kraft:

  • Sämtliche beim Scheinunternehmen angemeldete Dienstnehmer werden vom Krankenversicherungsträger binnen sechs Wochen zur Auskunfterteilung vorgeladen. Die Dienstnehmer müssen glaubhaft darstellen, dass tatsächlich eine Arbeitsleistung als Dienstnehmer erbracht wurde.
  • Sofortiger Anmeldestopp: Sobald bescheidmäßig ein Scheinunternehmen festgestellt wurde, können keine neuen Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
  • Auftraggeber als Dienstgeber: Wenn Dienstnehmer glaubhaft darlegen dass sie eine Arbeitsleistung verrichtet haben, ermittelt die Krankenversicherung den wahren Dienstgeber. Unter Umständen (wenn der Scheinunternehmer nicht auffindbar ist) ist der Auftraggeber des Scheinunternehmers der Dienstgeber, wenn er vom Scheinunternehmen wusste bzw. wissen hätte müssen. Der Auftraggeber haftet dann für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche der beschäftigten Dienstnehmern.

 

Geplante Maßnahmen gegen Sozialbetrug

Ab 2016 wird die Zusammenarbeit von Behörden und Einrichtungen verstärkt und der gemeinsame Datenaustausch verbessert. Es wird eine Sozialbetrugsdatenbank beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Weiters werden im Dienstgeberbereich Risiko- und Auffälligkeitsanalysen durchgeführt.

 

Die Sozialbetrugsdatenbank des BMF kann unter folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html.

Änderung Sachbezugsverordnung ab 2016

Neuer Sachbezugswert bei Fahrzeugen

Ab 2016 gilt ein neuer Sachbezugswert für arbeitgebereigene KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bzw. sonstige Privatfahrten)  von Dienstnehmern.

Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NOVA), maximal aber € 920,- je Monat. Für schadstoffarme Fahrzeuge, mit einer Co2-Emission zum Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g/km, bleibt der Sachbezugswert weiterhin bei 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. maximal € 720,- je Monat. Der Grenzwert muss zum Zeitpunkt der Anschaffung unterschritten werden und das Fahrzeug gilt dann auch für die Folgejahre als schadstoffarmes Fahrzeug und der monatliche Sachbezug bleibt bei den 1,5% der Anschaffungskosten.

Dieser Grenzwert von 130g/km wird in den folgenden vier Jahren jeweils um 3g/km abgesenkt und ab 2020 beträgt der maximale CO2 Emissionswert 118g/km. Für Fahrzeuge mit einer CO2 Emission von 0g/km (reine Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird das Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für weniger als 500km im Monat für Privatfahrten genutzt (maximal 6.000 km/Jahr), dann verringert sich der monatliche Sachbezugswert um die Hälfte auf 1%, maximal € 480,-  bzw. 0,75%, maximal € 360,-.

Kostenbeitrag von Dienstnehmern

Es besteht die Möglichkeit dass der Dienstnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges leistet. Dann verringern sich die Anschaffungskosten einmalig in Höhe des Kostenbeitrages und der Sachbezugswert ist von den geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Das Wahlrecht, wo der Kostenbeitrag auf 8 Jahre gleichmäßig verteilt wird, entfällt mit Ende 2015.

Pendlerpauschale und Firmenauto

Wenn der Dienstnehmer das firmeneigene Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, dann hat er keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale.

Garagen- und Abstellplatz

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Garagen- oder Abstellplatz zur Verfügung, dann ist folgendes zu beachten. Befindet sich der Garagen- oder Abstellplatz in einer parkraumüberwachten Zone (ist meist in Städten der Fall), dann ist ein monatlicher Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen. Befindet sich Stellplatz bei der Wohnung vom Dienstnehmer, dann ist immer ein Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen unabhängig davon ob die Zone Parkraumüberwacht ist oder nicht.

 

Finanzverwaltung – Nachschauen zur Compliance-Registrierkassenpflicht

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder informiert darüber, dass der Außendienst der Finanzverwaltung derzeit bei Unternehmen Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchführt. Die steuerlichen Vertreter werden nicht informiert. Basis soll ein interner, nicht veröffentlichter Erlass von Anfang Jänner 2016 sein.

Folgende Formulare werden bei diesen Nachschauen verwendet: Das Formular KN 1a (Niederschrift über die Compliance-Nachschau) und KN 1b (Niederschrift über die Nachschau). Die erste Seite des Formulars KN 1b entspricht im Wesentlichen dem Formular KN 1a, das Formular enthält darüber hinaus aber eine dreiseitige Beilage/Checkliste, an deren Ende die Aussage getroffen wird: „Die Nachschau hält die gegenwärtig festgestellten Verhältnisse fest, eine Aussage über deren Ordnungsmäßigkeit wird damit nicht getroffen.“

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die „Toleranzregelung“ gemäß Abschnitt 7.5. des Erlasses des BMF zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015:

In der Übergangsphase (Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016) werden von den Abgabenbehörden und deren Organen keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Vielmehr werden die Organe der Finanzverwaltung in diesem Bereich durch Beauskunftung die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen.

Bis zum 30. Juni 2016 werden weiters von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zB die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar bzw die Registrierkassenpflicht eben nicht zutrifft, weil von Barzahlungen auf Überweisungen umgestellt wird und somit die Barzahlungsgrenze nicht überschritten wird).

Von dieser „Toleranzregelung“ unberührt bleibt jedoch die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben.

Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt

verpflichtend ab 1. April 2016

Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehlerquellen durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern.

Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.

 

Gesetzliche Bestimmungen

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl. 118/2015 vom 14.8.2015) wurde § 211 Bundesabgabenordnung (BAO) um den Absatz 5 erweitert:

Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 lit. c oder d, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist.

Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert.

 

Elektronic-Banking-Systeme für Steuerzahlungen

Für die speziellen Anforderungen im Bereich Steuerzahlungen stehen Ihnen folgende Anwendungen zur Verfügung.

  • Service „Finanzamtszahlung“ in den Elektronic-Banking-Systemen der Banken
  • „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ und „Elektronische Zahlung“ in FinanzOnline  – „eps“-Verfahren („e-payment Standard“)

 

Somit muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen.

 

Finanzamtszahlung

Zwischen Februar und Juli 2016 werden alle Banken bei Überweisung auf eine IBAN eines Finanzamtes die verpflichtende Verwendung der „Finanzamtszahlung“ umsetzen.

Die Bankverbindung ihres Finanzamtes finden Sie auf allen Ausfertigungen bzw. im Bereich Ämter & Behörden.

 

Ab 1. April 2016 werden den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen, somit muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden. FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.

 

Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer NEU

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) führt auch im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Reihe von Neuerungen und Änderungen.

1. Der Steuersatz iHv 10% (§ 10 Abs. 2 UStG 1994)

gilt bisher für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
  • Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken (in Anlage 1 genannten Lebensmitteln, Wasser, Milcherzeugnissen);
  • Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
  • Vermietung von (in der Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen) zB Büchern, Zeitungen, etc.;
  • Wohnraumvermietung (Vermietung/Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Wohnzwecke);
  • Leistungen von WEG die Wohnzwecken dienen (Leistungen zur Erhaltung und Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften);
  • Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen;
  • Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
  • Leistungen der Rundfunkunternehmen;
  • Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge;
  • Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen;
  • Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten oder Kureinrichtung;

 

2. Der Steuersatz iHv 13% (§ 10 Abs. 3 UStG 1994)

gilt ab 1. Jänner 2016 für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 – 9  aufgezählten Gegenstände, beispielsweise lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Futtermittel;
  • Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 – 13 aufgezählten Gegenstände zB Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten, etc.;
  • Lieferungen von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung);
  • Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen;
  • Künstler;
  • Schwimmbäder und Thermalbehandlungen;
  • Film- und Zirkusvorführungen sowie Schausteller;
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen;
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist);
  • Ab-Hof-Verkauf von Wein;
  • Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

 

3. Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz iHv 13% ab 1. Mai 2016 für folgende Umsätze anzuwenden

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
  • Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
  • Theater;
  • Musik- und Gesangsaufführungen;
  • Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist).

Wurde für diese Leistungen vor dem 1. September 2015 eine An- oder Vorauszahlung (bei Beherbergung auch Buchung erforderlich) vorgenommen, unterliegen diese Umsätze bis 31. Dezember 2017 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.

 

Abstellplätze von KFZ bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) (§ 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994)

Durch die Änderung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen jener der Vermietung dieser Räumlichkeiten oder Plätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gleichgestellt. Diese Umsätze unterliegen ab 1. Jänner 2016 zwingend dem Normalsteuersatz.

Hinsichtlich der Option zur Steuerpflicht bei diesen Umsätzen und dem damit zusammenhängenden Recht auf Vorsteuerabzug hat der leistende Unternehmer also nicht mehr zu prüfen, ob der Leistungsempfänger den KFZ-Abstellplatz nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 17 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012).

 

Vorsteuerabzug für bestimmte CO2-frei betriebene KFZ (§12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994)

Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb ist der Vorsteuerabzug ab 1. Jänner 2016 unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 möglich. Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, zB Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges – also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. „Range Extender“) etc. (UStR 2000 Rz 1984 f).

Sind Ausgaben (Aufwendungen) für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (zB § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), ist der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bzw der Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zu beachten (UStR 2000 Rz 59).

Steuerreform 2015/2016 Entlastungsmaßnahmen für Steuerzahler

Mit 1. Jänner 2016 ist die Steuerreform in Kraft getreten. In diesem Artikel sollen die Entlastungen der Steuerzahler dargestellt werden.

Die neuen Tarifstufen sind das Kernstück der Steuerreform und bringen den Österreicherinnen und Österreichern eine deutliche Steuerentlastung. Wie bisher werden die Tarifstufen einkommensanteilig angewendet, also nicht auf das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen.
Der Eingangssteuersatz zwischen 11.000 und 18.000 Euro wird auf 25 % gesenkt. Der bisherige Tarifspitzensteuersatz von 50 % gilt ab 90.000 Euro jährlich, statt bisher ab 60.000 Euro. Über 1 Mio Euro ist der neu eingeführte Steuersatz von 55 % – derzeit befristet bis 2020  – anzuwenden.

 

Die neuen Tarifstufen

 

bis 11.000 Euro 0 %
ab 11.000 Euro bis 18.000 Euro 25 %
ab 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35 %
ab 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42 %
ab 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48 %
ab 90.000 Euro bis 1 Mio. Euro 50 %
über 1 Mio. Euro 55 % (befristet bis 2020)

 

Von der errechneten Steuer können noch allfällige Steuerabsetzbeträge abgezogen werden und so die Einkommensteuer zusätzlich vermindern. Ein solcher Steuerabsetzbetrag ist z.B. der Arbeitnehmerabsetzbetrag. Dieser wird ab 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht. Es wird auch ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für geringverdienende Pendler eingeführt. Zudem reduzieren mögliche Freibeträge die Bemessungsgrundlage für die Steuer

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen

 

Bisher

  • Arbeitnehmer erhalten die so genannte „Negativsteuer“ im Ausmaß von 10 % bestimmter Werbungskosten, maximal jedoch 110 Euro jährlich, gutgeschrieben, wenn sie aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen.
  • Pendler, die keine Einkommensteuer zahlen, erhalten zusätzlich zur „Negativsteuer“ einen Pendlerzuschlag von bis zu 290 Euro.
  • Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, haben derzeit keinen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, erhalten ab 2016 im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 % bestimmter Werbungskosten (insbesondere von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro im Jahr (Sozialversicherung-Rückerstattung).
  • Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat.
  • Niedrigverdiener sollen bereits im Jahr 2016 von der Neuregelung profitieren, es wird der maximale Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 von 110 auf 220 Euro angehoben.

 

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung

 

Bisher

Einkommensteuergutschriften werden derzeit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Es wird die gesetzliche Grundlage für eine „automatische Arbeitnehmerveranlagung“ geschaffen. Eine solche soll dann erfolgen können, wenn

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Die Vorschrift dient somit ausschließlich dem Interesse der Steuerpflichtigen, die damit unabhängig von einem Antrag in den Genuss einer Steuererstattung kommen können.

Inkrafttreten: Erstmalig 2017 für das Veranlagungsjahr 2016

 

Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag

 

Bisher

  • Derzeit betragen der Verkehrsabsetzbetrag 291 Euro und der Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag 54 Euro, in Summe also 345 Euro.
  • Geringverdienende Pendler erhalten derzeit einen Pendlerausgleichsbetrag von bis zu 290 Euro.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Aus diesem Grund können der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag entfallen. Zusätzlich zur Zusammenführung der genannten Absetzbeträge wird der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht.
  • Gering verdienenden Pendlern steht künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zu. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 690 Euro und steht Pendlern mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale zu, deren Einkommen nicht höher als 12.200 Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen 12.200 und 13.000 Euro schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein.

 

Harmonisierungsmaßnahmen von Lohnsteuer und Sozialversicherung

 

Bisher

Um bisherige Abweichungen zwischen dem Einkommensteuergesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Bereich der Befreiungsbestimmungen hintanzuhalten, wurden untenstehende Änderungen vorgenommen. Bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers waren teilweise im ASVG befreit, im Einkommensteuergesetz (EStG) hingegen nicht, oder umgekehrt.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Die Befreiungsbestimmungen wurden – aufgrund der Empfehlung der Steuerreformkommission – mit dem Ziel einer Harmonisierung von Lohnsteuer und Sozialversicherung in bestimmten Bereichen überarbeitet, gestrichen bzw. erweitert:

  • Bereits bisher wurden Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten, als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Nunmehr wird diese Regelung auf die zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und auf präventive Leistungen ausgedehnt
  • Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien sind nunmehr in beiden Bereichen pflichtig, weshalb die Begünstigung für Diensterfindungsprämien im EStG gestrichen wurde. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (d.h. nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr eine neue Befreiung vorgesehen.
  • Reisekostenersätze für Personalvertreter oder Betriebsratsmitglied sind bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei.
  • Bisher waren Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Die Einschränkung auf nahe gelegene Gaststätten entfällt, weil sie nicht mehr zeitgemäß ist.
  • Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-) Partner oder Kinder sind künftig steuerfrei.
  • Die Steuerbefreiungen für Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen entfallen und werden – entsprechend dem Vorschlag der Steuerreformkommission – durch eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte bis zu einem bestimmten Ausmaß ersetzt.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2016

 

Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

 

Bisher

Mitarbeiterrabatte sind der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Sie stellen einen geldwerten Vorteil dar und führen daher grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes).

Neu ab 1. Jänner 2016:

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% sind nunmehr steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20% übersteigt, ist dieser im Gesamtausmaß von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag). Damit soll eine Besteuerung von Bagatellfällen vermieden werden und ein Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung geleistet werden. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte führen auf Grund der Befreiung auch nicht zu einem Sachbezug. Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen.

Im Zusammenhang mit den Mitarbeiterrabatten wird auch die Bewertung von geldwerten Vorteilen konkretisiert:

  • Bei geldwerten Vorteilen von Waren und Dienstleistungen, deren Wert in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist, ist der Wert laut Sachbezugswerteverordnung maßgeblich.
  • Ist der Wert nicht in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, gilt Folgendes:
    • Bei Mitarbeiterrabatten ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher maßgeblich.
    • Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist wiederum der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen.

Die Begünstigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.

 

Erhöhung des Freibetrages für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

 

Bisher

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 1.460 Euro steuerfrei.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird angehoben. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Arbeitnehmer können dadurch an der Wertsteigerung des Unternehmens in einem höheren Ausmaß partizipieren.

 

Verdoppelung des Kinderfreibetrages

 

Bisher

Der Kinderfreibetrag beträgt bis einschließlich für das Veranlagungsjahr 2015 220 Euro. Wenn der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen beantragt wird, beträgt er pro Elternteil 132 Euro.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Durch die Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro werden Familien zusätzlich entlastet. In Fällen, in denen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen aufweisen und beide den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen, ist der Kinderfreibetrag insgesamt höher, als wenn nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag beantragt, weil der gesplittete Kinderfreibetrag von derzeit 132 Euro nicht nur verdoppelt, sondern auf 300 Euro pro Elternteil angehoben wird. Dadurch soll insbesondere ein Anreiz für berufstätige Mütter geschaffen werden.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen

 

Bisher

  • Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, haben bisher keinen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionisten zu. Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr. Steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen mindern diese Rückerstattung, weil es sonst zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung kommen würde.
  • In einem ersten Schritt wird bereits für das Kalenderjahr  2015 ein Betrag in Höhe von 20% der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch höchstens 55 Euro, erstattet, damit Pensionisten schon im Jahr 2016 von der neuen Regelung Nutzen ziehen können.