Gebietskrankenkassen – Vorschreibungen

Vorschreibungen für mehr als 14.000 geringfügig Beschäftigte!

Rund 14.000 Personen, welche im Jahr 2015 mehrfach geringfügig beschäftigt waren, erhalten Ende Oktober Post von der Salzburger Gebietskrankenkasse!

Warum bzw Wer muss für eine geringfügige Beschäftigung Beträge bezahlen?

Laut Gesetz müssen für jede entgeltliche Beschäftigung – sofern die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98 (im Jahr 2915) überschritten wird – Beiträge geleistet werden.

Somit bekommen alle Personen die im Jahr 2015 mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt haben und in Summe monatlich mehr als EUR 405,89 verdient haben, eine Vorschreibung von der Salzburger Gebietskrankenkasse.

Ebenso trifft es Personen, die im Jahr 2015 zusätzlich zu einer bestehenden Vollversicherung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben.

 

Welche Beiträge werden nun vorgeschrieben?

Die Vorschreibung betrifft Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz.

Der Beitragssatz beträgt insgesamt bei einer Angestelltentätigkeit 13,65 % bzw bei einer Arbeitertätigkeit 14,2 %. In den meisten Fällen kommt noch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 % dazu.

 

Wie errechnet sich die Beitragsgrundlage?

Die zu entrichtenden Beiträge werden aufgrund der durchschnittlich ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage(n) der geringfügigen Beschäftigungen(en) inklusive Sonderzahlungen berechnet.

Sollte jemand mit der durchschnittlich ermittelten Beitragsgrundlage nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit eine Beitragsgrundlagenermittlung nach den tatsächlichen monatliche Beitragsgrundlagen zu beantragen.

Erforderlich dafür ist ein schriftlicher Antrag sowie sämtliche Lohnbelege der geringfügigen Beschäftigung(en).

 

Wann ist eine Beitragsrückerstattung möglich?

Eine Beitragsrückerstattung ist dann möglich, wenn das beitragspflichtige Erwerbseinkommen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen) die geltende Höchstbeitragsrundlage (2015: EUR 65.100 jährlich) überschreitet.

Auch hier ist ein schriftlicher Antrag auf Beitragsrückerstattung erforderlich!

 

Können die vorgeschriebenen Beiträge auch in Raten bezahlt werden?

In Härtefällen können Ratenvereinbarungen (max. 6 Raten) beantragt werden.

Registerabfrage und Kontenöffnung

 

Das beim BMF eingerichtete Kontenregister ist im August 2016 in Betrieb gegangen und mit Abschluss der Initiallieferung durch die Kreditinstitute sind seit 1. Oktober 2016 sinnvolle Abfragen möglich. Dieser Anwendungserlass regelt die organisatorische Umsetzung des KontRegG durch die Finanzämter, Zollämter und die Großbetriebsprüfung im abgabenrechtlichen Bereich sowie die Anwendung im finanzstrafrechtlichen Bereich.

Somit wird sichergestellt, dass vor allem bei Prüfungen und Maßnahmen der Abgabensicherung (Betriebs-, USt-Sonder-, Gebühren- und Liquiditätsprüfung sowie GPLA durch Finanzämter) die im Kontenregister vorhandenen Informationen nach ökonomischen Grundsätzen gehandhabt und ausreichend genutzt werden, standardisiert als auch anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird, willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden und alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleich behandelt werden (vgl Abschnitt I.). Weiters finden sich im Anwendungserlass nähere Ausführungen zur konkreten Konteneinschau durch die Abgabenbehörden direkt beim Kreditinstitut, dh zur Kontenöffnung, im Rahmen von Außenprüfungen (vgl Abschnitt I.2.3.) und zu Kontenregisterabfragen und Bankauskünften gem § 99 Abs 6 FinStrG durch die Finanzstrafbehörden (vgl Abschnitt II.). Zur Einrichtung des Kontenregisters im Zuge des „Bankenpakets“ siehe auch schon die beiden Organisationserlässe des BMF vom Mai 2016,  BMF 4. 10. 2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016.