Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt

verpflichtend ab 1. April 2016

Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehlerquellen durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern.

Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.

 

Gesetzliche Bestimmungen

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl. 118/2015 vom 14.8.2015) wurde § 211 Bundesabgabenordnung (BAO) um den Absatz 5 erweitert:

Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 lit. c oder d, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist.

Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert.

 

Elektronic-Banking-Systeme für Steuerzahlungen

Für die speziellen Anforderungen im Bereich Steuerzahlungen stehen Ihnen folgende Anwendungen zur Verfügung.

  • Service „Finanzamtszahlung“ in den Elektronic-Banking-Systemen der Banken
  • „Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“ und „Elektronische Zahlung“ in FinanzOnline  – „eps“-Verfahren („e-payment Standard“)

 

Somit muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen.

 

Finanzamtszahlung

Zwischen Februar und Juli 2016 werden alle Banken bei Überweisung auf eine IBAN eines Finanzamtes die verpflichtende Verwendung der „Finanzamtszahlung“ umsetzen.

Die Bankverbindung ihres Finanzamtes finden Sie auf allen Ausfertigungen bzw. im Bereich Ämter & Behörden.

 

Ab 1. April 2016 werden den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen, somit muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden. FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.

 

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