Kontenregister und Konteneinschau, Kapitalabfluss-Meldepflicht

Kontenregister

Die österreichischen Kreditinstitute oder österreichischen Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten haben die erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister des BMF elektronisch zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat mit (rückwirkendem) Stand zum 1.3.2015 zu erfolgen, vgl § 3 KontRegG im Entwurf.

Inhalte

  • Der Kunde ist eine natürlich Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
  • vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,
    Bezeichnung des Konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,
  • Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und
  • Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.

Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.

Einsicht Kontenregister

Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen an:

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichte (für strafrechtliche Zwecke)
  • Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht (für finanzstrafrechtliche Zwecke)
  • Abgabenbehörden des Bundes (also den Finanzämtern, insb auch der Betriebsprüfung) und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke (im Rahmen des „normalen Einkommensteuerverfahrens“), wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist – also wenn kein Strafverfahren anhängig ist!

Einschränkungen Konteneinsicht

Für die Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gibt es noch weitere Einschränkungen hinsichtlich des elektronischen Datenzugriffs. Auskünfte aus dem Kontenregister sind grundsätzlich nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörden Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben, ein Ermittlungsverfahren einleiten und der Steuerpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Um die Richtigkeit der Bankkonten zu prüfen, darf die Abgabenbehörde in einem Ermittlungsverfahren Auskünfte über Geschäftsverbindungen verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • wenn das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Besonderer Rechtsschutz

Für die Konteneinschau ist zudem ein besonderer Rechtsschutz normiert. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss über die Bewilligung der Konteneinschau. Die auskunftsverlangende Behörde hat die Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen und den Schriftverkehr bzw vor allem auch die Begründung für die Konteneinschau elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsersuchens und die Entscheidung ist tunlichst binnen drei Tagen zu treffen. Gegen den Beschluss des Einzelrichters kann ein Rekurs beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden. Danach entscheidet der Senat des Bundesfinanzgerichtes.

Zusätzlich muss ein Rechtsschutzbeauftragter die vorgelegten Auskunftsverlangen und ihre Begründung auf Schlüssigkeit und Plausibilität binnen sieben Tagen prüfen. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht hat die Abgabenbehörde über FinanzOnline zu informieren. So soll ein Datenmissbrauch wirksam ausgeschlossen werden.

Meldung von Kapitalabflüssen

Österreichische Kreditinstitute bzw österreichische Zweigniederlassungen von ausländischen Banken, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzagentur (ÖBFA) werden verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse ( mindestens € 50.000,00) von Konten natürlicher Personen an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bodenschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
    Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse. Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Meldung von Kapitalzuflüssen

Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus

  • der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und
  • Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

Diese Meldepflichten sind bis spätestens 31.12.2016 zu erfüllen!

Wird eine anonyme Einmalzahlung geleistet, dann entfällt die Meldepflicht des kontoführenden Kreditinstituts. Die Inhaber solcher „Abschleicher-Konten“ können ihrer Bank bis spätestens 31.3.2016 mitteilen, ob sie sich mittels der Einmalzahlung von strafrechtlicher Verfolgung „freikaufen“ möchten. Der Steuersatz beträgt 38 % der meldepflichtigen Vorgänge.

Mit der Einmalzahlung gelten alle Ansprüche des Staates aus Erbschafts-, und Schenkungssteuern, Einkommensteuern oder der Stiftungseingangssteuern und der Versicherungssteuer als abgegolten. Mit der Abgeltungswirkung tritt auch Straffreiheit ein.

Die kontoführende Bank behält das Geld ein, führt es anonym an die Finanz ab und der reuige Steuersünder bekommt eine Bestätigung über die Einmalzahlung. Mit dieser Bestätigung kann er erforderlichenfalls gegenüber der Finanz die „Legalität“ seines Geldvermögens beweisen.

Belegerteilungspflicht – Barauszahlungsverbot

Pflicht zur Belegerteilung – auch der Kunde wird in die Pflicht genommen!

Neben der Registrierkassenpflicht kommt es auch noch zur Pflicht zur Belegerteilung, vgl § 132 a BAO idF des Gesetzesentwurfs. Wie auch in anderen EU-Ländern (Italien, Belgien, Griechenland, Portugal, Schweden etc) trifft den Kunden eine Pflicht zur Belegmitnahme. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese Belegmitnahmepflicht wird -nach dem Entwurf zum Steuerreformgesetz – allerdings nicht sanktioniert. Somit kann der Kunde keine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, wenn er den ausgehändigten Beleg sofort wegwirft. Mit der Pflicht zur Belegmitnahme soll die „Belegausstellungskultur“ gestärkt werden – es bleibt abzuwarten wie dies von den Kunden angenommen wird!

Folgende Angaben haben die Belege mindestens zu enthalten:

  • Die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  • den Tag der Belegausstellung,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen sowie
  • den Betrag der Bezahlung, wobei genügt , dass dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Die oben erwähnten Merkmale gelten für die Belegerteilungspflicht im Rahmen der elektronischen Registrierkasse! Die Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Umsatzsteuer sind in vielen Fällen weitreichender, vgl dazu “ 11 UStG! Um eine doppelte Belegerteilung zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Rechnungskriterien des § 11 UStG generell anzuwenden.

Ausnahmen von der Regel

Die Betreiber von Kaugummiautomaten oder des „Wuzzlers“ (oder von anderen automatischen Warenausgabe- oder Dienstleistungsautomaten) werden von der Belegerteilungspflicht befreit. Voraussetzung dafür ist : eine digitale Signatur soll die Manipulation ausschließen!

Barauszahlungsverbot für Löhne und Gehälter in der Bauwirtschaft!

In der Bauwirtschaft gilt ab 1.1.2016 die Verpflichtung zu „unbaren Lohnauszahlungen“ vgl dazu § 48 EStG idF des Gesetzesentwurfs. Dieser besagt wie folgt: Geldzahlungen von Arbeitslohn an zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
Dies kann auch kleine Handwerkerbetriebe betreffen, welche in der Bauwirtschaft tätig sind. Für Betriebe in der Bauwirtschaft gilt somit generell: Kein Geld für Lohnzahlungen bar auf die Hand des Arbeitnehmers ab 1.1.2016! Wenn ein Arbeitnehmer eine solche verbotene Barauszahlung akzeptiert, kann auch er bestraft werden. Die Strafbestimmungen werden wesentlich verschärft!

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar!

Die elektronische Registrierkasse

Wer muss sich eine Registrierkasse kaufen?

Die Pflicht für die Verwendung einer „manipulationssicheren“ Registrierkasse  soll den Steuerbetrug verhindern. Sie trifft alle Betriebe, die überwiegend Barumsätze (mehr als 50% ) und einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000,00 im Jahr erzielen.

Dies bedeutet, dass die elektronische Registrierkassenpflicht Unternehmer mit Barumsätzen über € 7.500,00 und einem Jahresnettoumsatz von über € 15.000,00 je Betrieb trifft gem § 131 b Abs 1Z 2 BAO idF des Gesetzesentwurfs.

Was versteht man unter Barumsätzen?

Unter Barumsätzen verstehen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlag auch Zahlungen mittels Kredit- oder Bankomatkarte sowie vergleichbare Zahlungsformen (Mobiltelefone, Pay-Life Quick etc) gem § 131 b Abs 1 BAO idF des Gesetzesentwurfs.

Bei Gutscheinen ist immer der Zeitpunkt der Bezahlung und nicht jener der Einlösung der Gutscheine maßgeblich. Wird dem Kunden eine Zahlungsfrist gewährt, fällt dieser Umsatz nicht unter „Barumsätze“.

Werden die Grenzen erstmals überschritten, dann besteht die Verpflichtung zur Anschaffung eines elektronischen Sicherheitssystems mit Beginn des vierten Monats nach der Überschreitung – vgl § 131 b Abs 3 BAO idF des Gesetzesentwurfs. Die Unternehmer haben somit nur 3 Monate Zeit, sich ein solches zu besorgen!

Die Ausnahmen von der Regel – wer also ist befreit?

  • Mobile Unternehmer: Sie erwirtschaften ihre Umsätze mit den „kalten Händen“ – das sind bspw reisende Friseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte, Ärzte, Fremdenführer, Reiseleiter und andere Unternehmer, die zu ihren Kunden fahren – sie bekommen Erleichterungen im Rahmen einer neuen „Barbewegungs-Verordnung 2015“.
    • Diese Unternehmer dürfen ihre mobilen Umsätze mittels händischer Rechnung (Paragon) erstaufzeichnen, einen Beleg erteilen und im Nachhinein die Paragondurchschrift in der elektronischen Registrierkasse am Betriebsort erfassen, vgl Erläuternde Bemerkungen zu § 131 b Abs 5 BAO.
    • Völlig „registrierkassenbefreit“ sind wiederum mobile Unternehmer mit einem Jahresumsatz von unter € 30.000,00 je Betrieb. Diese dürfen ihre Umsätze vereinfacht ermitteln, dh ohne Registrierkasse und ohne „Einzelaufzeichnung“.
    • Wird die Jahresumsatzgrenze von € 30.000,00 erstmals überschritten, hat der Unternehmer ab dem erstmaligen Überschreiten drei Monate Zeit, ein elektronisches Aufzeichnungssystem einzuführen. Für mobile Unternehmer gilt somit grundsätzlich die Registrierkassenpflicht – allerdings mit Erleichterungen betreffend die zeitliche Erfassung der Umsätze.
  • Umsätze von entbehrliche Hilfsbetrieben (kleine Vereinsfeste) und von unentbehrlichen Hilfsbetrieben (zB Sportveranstaltungen, Ausstellungen) von gemeinnützigen Vereinen
    • Diese Umsätze sind völlig befreit von der Registrierkassenpflicht! Ebenso sind die Feuerwehrfeste als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts auch von der Registrierkassenpflicht befreit. Befreite Hilfsbetrieb und Feuerwehrfeste sind somit registrierkassenfrei unabhängig von der Umsatzhöhe – hier gilt weder die Pflicht für eine Registrierkasse noch ein Einzelaufzeichnung!

    Registrierkassensysteme

    4 Klassen von Registrierkassensystemen!

    1. Elektronische Sicherungssysteme

    Das gesicherte Registrierkassensystem soll ab 1.1.2017 für alle Unternehmer mit Registrierkassenpflicht verpflichten werden. Gesichert bedeutet, dass eine technische Sicherheitseinrichtung gegen jegliche Manipulation schützen soll. die Aufzeichnungen jedes Barumsatzes soll durch eine sogenannte „kryptografische Signatur“ unveränderbar gemacht werden, vgl. § 131 b Abs 2 BAO idF des Gesetzesentwurfs.

    Kryptografische Signatur bedeutet im Allgemeinen, dass eine automatische Protokollierung mittels Datenerfassungsprotokoll für eine lückenlose Erfassung aller geschäftlichen Transaktionen erfolgt, welche vom (normalen Anwender) nicht verändert werden kann.

    Die Nachprüfbarkeit ist auf den einzelnen Belegen sicherzustellen. Mit der Übergangsfrist bis zum 1.1 2017 soll den betroffenen Unternehmen Zeit für die Umstellung gegeben werden.

    2. Normale Registrierkassen – OHNE Sicherheitssystem

    Die ohne technische Sicherheitseinrichtungen ausgestatteten Registrierkassen müssen bis spätestens 31.12.2016 aus den Geschäftsräumlichkeiten verschwinden, sonst drohen Strafsanktionen!

    Die Verletzung der Registrierkassenpflicht vernichtet die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit in § 163 BAO und begründet die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO. Darüber hinaus liegen (zumindest) Finanzordnungswidrigkeiten vor – oder aber der Tatbestand der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach § 33 ff FinStrG idF des Gesetzesentwurfes ist erfüllt!

    3. Paragons für mobile Unternehmer mit Sicherheitssystem

    Mobile Unternehmer mit einem höheren Jahresumsatz von € 30.000,00 und einem höheren Barumsatz von € 7.500,00 haben die Möglichkeit, beim Kunden auswärts ihrer Betriebsstätte Paragondurchschriften oder händische Rechnungen zu verwenden. Diese manuell oder mittels Paragon erstellte Rechnung ist aufzubewahren. Zeitlich später kann die automationsunterstütze Erfassung mittels Sicherheitssystem erfolgen.

    4. Individuelle Kassenlösung – Feststellungsbescheid beantragen!

    Viele große Unternehmen verwenden eigene Registrierkassensysteme. Für diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, ihr Kassensystem auf die Manipulationssicherheit im Sinne der BAO überprüfen zu lassen. Die Finanz stellt dann einen Feststellungsbescheid über deren Manipulationssicherheit aus. Antragsbefugt sind Unternehmen, die ein „geschlossenes System“ verwenden. Zuständig ist das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.

    Jeder Unternehmer kann sich daher eine Art Zertifikat über die Ordnungsmäßigkeit seines individuellen Kassensystems von der Finanz ausstellen lassen. Dem Antrag auf Zuerkennung des individuellen Kassensystems ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Feststellung der Manipulationssicherheit beizulegen. Außerdem gibt es Meldepflichten bei Änderungen der Kassensysteme.

    Anschaffungskosten – Umrüstkosten

    Die Anschaffungskosten sowie die damit verbundenen Umrüstkosten sind sofort steuerlich abzugsfähig und
    eine steuerfreie Prämie kann beantragt werden. Diese beträgt € 200,00 pro Erfassungseinheit, abweichend davon zumindnest € 200,00 pro elektronischem Kassensystem, maximal € 30,00 pro Einheit (zB bei mehreren Filialen bzw Betriebsstätten) und die Prämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme!