Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer NEU

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) führt auch im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Reihe von Neuerungen und Änderungen.

1. Der Steuersatz iHv 10% (§ 10 Abs. 2 UStG 1994)

gilt bisher für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
  • Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken (in Anlage 1 genannten Lebensmitteln, Wasser, Milcherzeugnissen);
  • Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
  • Vermietung von (in der Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen) zB Büchern, Zeitungen, etc.;
  • Wohnraumvermietung (Vermietung/Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Wohnzwecke);
  • Leistungen von WEG die Wohnzwecken dienen (Leistungen zur Erhaltung und Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften);
  • Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen;
  • Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
  • Leistungen der Rundfunkunternehmen;
  • Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge;
  • Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen;
  • Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten oder Kureinrichtung;

 

2. Der Steuersatz iHv 13% (§ 10 Abs. 3 UStG 1994)

gilt ab 1. Jänner 2016 für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 – 9  aufgezählten Gegenstände, beispielsweise lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Futtermittel;
  • Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 – 13 aufgezählten Gegenstände zB Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten, etc.;
  • Lieferungen von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung);
  • Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen;
  • Künstler;
  • Schwimmbäder und Thermalbehandlungen;
  • Film- und Zirkusvorführungen sowie Schausteller;
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen;
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist);
  • Ab-Hof-Verkauf von Wein;
  • Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

 

3. Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz iHv 13% ab 1. Mai 2016 für folgende Umsätze anzuwenden

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
  • Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
  • Theater;
  • Musik- und Gesangsaufführungen;
  • Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist).

Wurde für diese Leistungen vor dem 1. September 2015 eine An- oder Vorauszahlung (bei Beherbergung auch Buchung erforderlich) vorgenommen, unterliegen diese Umsätze bis 31. Dezember 2017 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.

 

Abstellplätze von KFZ bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) (§ 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994)

Durch die Änderung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen jener der Vermietung dieser Räumlichkeiten oder Plätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gleichgestellt. Diese Umsätze unterliegen ab 1. Jänner 2016 zwingend dem Normalsteuersatz.

Hinsichtlich der Option zur Steuerpflicht bei diesen Umsätzen und dem damit zusammenhängenden Recht auf Vorsteuerabzug hat der leistende Unternehmer also nicht mehr zu prüfen, ob der Leistungsempfänger den KFZ-Abstellplatz nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 17 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012).

 

Vorsteuerabzug für bestimmte CO2-frei betriebene KFZ (§12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994)

Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb ist der Vorsteuerabzug ab 1. Jänner 2016 unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 möglich. Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, zB Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges – also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. „Range Extender“) etc. (UStR 2000 Rz 1984 f).

Sind Ausgaben (Aufwendungen) für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (zB § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), ist der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bzw der Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zu beachten (UStR 2000 Rz 59).

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