Finanzverwaltung – Nachschauen zur Compliance-Registrierkassenpflicht

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder informiert darüber, dass der Außendienst der Finanzverwaltung derzeit bei Unternehmen Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchführt. Die steuerlichen Vertreter werden nicht informiert. Basis soll ein interner, nicht veröffentlichter Erlass von Anfang Jänner 2016 sein.

Folgende Formulare werden bei diesen Nachschauen verwendet: Das Formular KN 1a (Niederschrift über die Compliance-Nachschau) und KN 1b (Niederschrift über die Nachschau). Die erste Seite des Formulars KN 1b entspricht im Wesentlichen dem Formular KN 1a, das Formular enthält darüber hinaus aber eine dreiseitige Beilage/Checkliste, an deren Ende die Aussage getroffen wird: „Die Nachschau hält die gegenwärtig festgestellten Verhältnisse fest, eine Aussage über deren Ordnungsmäßigkeit wird damit nicht getroffen.“

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die „Toleranzregelung“ gemäß Abschnitt 7.5. des Erlasses des BMF zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015:

In der Übergangsphase (Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016) werden von den Abgabenbehörden und deren Organen keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Vielmehr werden die Organe der Finanzverwaltung in diesem Bereich durch Beauskunftung die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen.

Bis zum 30. Juni 2016 werden weiters von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zB die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar bzw die Registrierkassenpflicht eben nicht zutrifft, weil von Barzahlungen auf Überweisungen umgestellt wird und somit die Barzahlungsgrenze nicht überschritten wird).

Von dieser „Toleranzregelung“ unberührt bleibt jedoch die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben.

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