Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Mit dem Sozialbetrugsbekämfpungsgesetz welches mit 1.1.2016 in Kraft tritt soll der Krankstands- und E-Card Missbrauch sowie die Gründung von Scheinunternehmen verhindert werden.

Als Sozialbetrug gelten sämtliche Verhaltensweisen, die der abgaben- und beitragsrechtlichen auferlegten Pflichten verletzen. Diese sind insbesondere:

  • der Dienstgeber enthält vorsätzliche dem Versicherungsträger ASVG-Dienstnehmerbeiträge vor,
  • Dienstnehmer oder selbstständige Erwerbstätige werden vom Dienstgeber nicht bei der Sozialversicherung angemeldet bzw. Selbstständige werden ohne Gewerbeberechtigung beschäftigt oder,
  • jemand meldet Personen bei der Sozialversicherung Personen an mit dem Wissen, dass die Abgaben nicht vollständig oder gar nicht abgeführt werden oder,
  • ein Dienstgeber Personen ungerechtfertigt bzw. ohne echtem Dienstverhältnis bei der Sozialversicherung anmeldet, um diesen Zugang zum Sozialsystem zu ermöglichen (Scheindienstverhältnis) oder,
  • Scheinunternehmen gegründet werden.

 

Scheinunternehmen

Scheinunternehmen sind Unternehmen, die vorwiegend dazu gegründet werden, um Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung und Entgeltansprüche von Dienstnehmer zu verkürzen. Weiters ermöglichen Sie Personen den Zugang zu Versicherung-, Sozial- oder Transferleistungen obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, wird das Unternehmen schriftlich von der Abgabenbehörde verständigt. Gegen diesen Verdacht kann der Unternehmer persönlich binnen einer Woche Widersprechen. Wird gegen diesen Verdacht nicht widersprochen bzw. stellt die Abgabenbehörde ein Scheinunternehmen fest, dann wird ein Bescheid dahingehend erlassen und das Scheinunternehmen wird im Internet in der Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen eingetragen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen treten folgende Konsequenzen in Kraft:

  • Sämtliche beim Scheinunternehmen angemeldete Dienstnehmer werden vom Krankenversicherungsträger binnen sechs Wochen zur Auskunfterteilung vorgeladen. Die Dienstnehmer müssen glaubhaft darstellen, dass tatsächlich eine Arbeitsleistung als Dienstnehmer erbracht wurde.
  • Sofortiger Anmeldestopp: Sobald bescheidmäßig ein Scheinunternehmen festgestellt wurde, können keine neuen Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
  • Auftraggeber als Dienstgeber: Wenn Dienstnehmer glaubhaft darlegen dass sie eine Arbeitsleistung verrichtet haben, ermittelt die Krankenversicherung den wahren Dienstgeber. Unter Umständen (wenn der Scheinunternehmer nicht auffindbar ist) ist der Auftraggeber des Scheinunternehmers der Dienstgeber, wenn er vom Scheinunternehmen wusste bzw. wissen hätte müssen. Der Auftraggeber haftet dann für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche der beschäftigten Dienstnehmern.

 

Geplante Maßnahmen gegen Sozialbetrug

Ab 2016 wird die Zusammenarbeit von Behörden und Einrichtungen verstärkt und der gemeinsame Datenaustausch verbessert. Es wird eine Sozialbetrugsdatenbank beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Weiters werden im Dienstgeberbereich Risiko- und Auffälligkeitsanalysen durchgeführt.

 

Die Sozialbetrugsdatenbank des BMF kann unter folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html.

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