COVID19 – Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber

Arbeitsverhinderung Entgelt-fortzahlung Gesetzliche Bestimmung Zuschuss / Kostenersatz Gesetzliche Bestimmung Anmerkung
Erkrankung des Arbeitnehmers ja § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG  –
Quarantäne des Arbeitnehmers ja §§ 20, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
Betreuung eines erkrankten Kindes ja § 16 UrlG nein  – ggf auch pers. Dienstverhinderung (wenn keine Zustimmung des Arbeitgebers)
Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“) ja § 18b AVRAG 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) § 18b AVRAG Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Abgabenbehörde
Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen ja §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirks-hauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24)
Betriebsschließung wegen Maßnahme nach COVID-19-Maßnahmengesetz ja? § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, § 1155 ABGB? nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen  – Höhere Gewalt?
Betriebsschließung wegen Auftrangmangels / Arbeitnehmer-mangels ja § 1155 ABGB nein  – Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familienunternehmen
Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) nein  –  –  –  –
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%) ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug

COVID19 – Auswirkungen auf unseren Kanzleibetrieb

Aufgrund der am Wochenende beschlossenen und ab heute gültigen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19), müssen auch wir gewisse Einschränkungen vornehmen. Ab Dienstag, 17. März 2020, stellen wir bis auf weiteres auf Notbetrieb um. Die Dauer des Notbetriebes steht noch nicht fest, voraussichtlich wird dieser aber bis Ostern andauern. Trotz dessen möchten wir Ihnen in dieser außergewöhnlichen Krisensituation soweit wie möglich zur Seite stehen. Das bedeutet für Sie:

  • Die Kanzlei ist nicht mehr durchgehend besetzt, daher nutzen Sie entweder das Telefon (+43 662 87 82 82) oder noch besser schreiben Sie eine E-Mail an office@stb-hargassner.at.
  • Belege bitte nach Möglichkeit nur mehr elektronisch übermitteln oder wenn sie in ein normales großes Kuvert passen, einfach in unseren Postkasten einwerfen oder per Briefpost senden.
  • Papierbelege bitte nur mehr mit vorheriger Vereinbarung zu einem vereinbarten Termin bringen.

Wichtiger denn je ist eine funktionierende Lohnverrechnungsabteilung. Allerdings gibt es gerade in diesem Bereich noch sehr viele offene Fragen, auf die uns derzeit noch niemand eine endgültige Antwort geben kann. Aus diesem Grund übermitteln wir mit dieser Email eine Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber. Den Gewerbetreibenden unter Ihnen können wir nur immer wieder empfehlen, sich an ihre Innung in der WKO zu wenden. Dort erhalten Sie aktuelle Infos aus erster Hand aus den Ministerien. Die ersten Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in diesem PDF des Bundesministeriums.

 

Hier eine Zusammenstellung der im Moment wichtigsten Infoseiten zum Thema Covid-19 in Zusammenhang mit der Wirtschaft:

 

Trotz der widrigen Umstände in den nächsten Tagen und Wochen geben wir unser Bestes, Ihnen in steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragen so gut es geht Unterstützung zu bieten. Hoffen wir alle, dass die derzeit beschlossenen Maßnahmen ihre Wirkung zeigen und uns so bald als möglich zum Alltag zurückfinden lassen.

 

Bleiben Sie gesund!