Steuerreform 2015/2016 Entlastungsmaßnahmen für Steuerzahler

Mit 1. Jänner 2016 ist die Steuerreform in Kraft getreten. In diesem Artikel sollen die Entlastungen der Steuerzahler dargestellt werden.

Die neuen Tarifstufen sind das Kernstück der Steuerreform und bringen den Österreicherinnen und Österreichern eine deutliche Steuerentlastung. Wie bisher werden die Tarifstufen einkommensanteilig angewendet, also nicht auf das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen.
Der Eingangssteuersatz zwischen 11.000 und 18.000 Euro wird auf 25 % gesenkt. Der bisherige Tarifspitzensteuersatz von 50 % gilt ab 90.000 Euro jährlich, statt bisher ab 60.000 Euro. Über 1 Mio Euro ist der neu eingeführte Steuersatz von 55 % – derzeit befristet bis 2020  – anzuwenden.

 

Die neuen Tarifstufen

 

bis 11.000 Euro 0 %
ab 11.000 Euro bis 18.000 Euro 25 %
ab 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35 %
ab 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42 %
ab 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48 %
ab 90.000 Euro bis 1 Mio. Euro 50 %
über 1 Mio. Euro 55 % (befristet bis 2020)

 

Von der errechneten Steuer können noch allfällige Steuerabsetzbeträge abgezogen werden und so die Einkommensteuer zusätzlich vermindern. Ein solcher Steuerabsetzbetrag ist z.B. der Arbeitnehmerabsetzbetrag. Dieser wird ab 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht. Es wird auch ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für geringverdienende Pendler eingeführt. Zudem reduzieren mögliche Freibeträge die Bemessungsgrundlage für die Steuer

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen

 

Bisher

  • Arbeitnehmer erhalten die so genannte „Negativsteuer“ im Ausmaß von 10 % bestimmter Werbungskosten, maximal jedoch 110 Euro jährlich, gutgeschrieben, wenn sie aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen.
  • Pendler, die keine Einkommensteuer zahlen, erhalten zusätzlich zur „Negativsteuer“ einen Pendlerzuschlag von bis zu 290 Euro.
  • Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, haben derzeit keinen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, erhalten ab 2016 im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 % bestimmter Werbungskosten (insbesondere von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro im Jahr (Sozialversicherung-Rückerstattung).
  • Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat.
  • Niedrigverdiener sollen bereits im Jahr 2016 von der Neuregelung profitieren, es wird der maximale Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 von 110 auf 220 Euro angehoben.

 

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung

 

Bisher

Einkommensteuergutschriften werden derzeit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Es wird die gesetzliche Grundlage für eine „automatische Arbeitnehmerveranlagung“ geschaffen. Eine solche soll dann erfolgen können, wenn

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Die Vorschrift dient somit ausschließlich dem Interesse der Steuerpflichtigen, die damit unabhängig von einem Antrag in den Genuss einer Steuererstattung kommen können.

Inkrafttreten: Erstmalig 2017 für das Veranlagungsjahr 2016

 

Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag

 

Bisher

  • Derzeit betragen der Verkehrsabsetzbetrag 291 Euro und der Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag 54 Euro, in Summe also 345 Euro.
  • Geringverdienende Pendler erhalten derzeit einen Pendlerausgleichsbetrag von bis zu 290 Euro.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Aus diesem Grund können der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag entfallen. Zusätzlich zur Zusammenführung der genannten Absetzbeträge wird der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht.
  • Gering verdienenden Pendlern steht künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zu. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 690 Euro und steht Pendlern mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale zu, deren Einkommen nicht höher als 12.200 Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen 12.200 und 13.000 Euro schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein.

 

Harmonisierungsmaßnahmen von Lohnsteuer und Sozialversicherung

 

Bisher

Um bisherige Abweichungen zwischen dem Einkommensteuergesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Bereich der Befreiungsbestimmungen hintanzuhalten, wurden untenstehende Änderungen vorgenommen. Bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers waren teilweise im ASVG befreit, im Einkommensteuergesetz (EStG) hingegen nicht, oder umgekehrt.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Die Befreiungsbestimmungen wurden – aufgrund der Empfehlung der Steuerreformkommission – mit dem Ziel einer Harmonisierung von Lohnsteuer und Sozialversicherung in bestimmten Bereichen überarbeitet, gestrichen bzw. erweitert:

  • Bereits bisher wurden Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten, als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Nunmehr wird diese Regelung auf die zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und auf präventive Leistungen ausgedehnt
  • Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien sind nunmehr in beiden Bereichen pflichtig, weshalb die Begünstigung für Diensterfindungsprämien im EStG gestrichen wurde. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (d.h. nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr eine neue Befreiung vorgesehen.
  • Reisekostenersätze für Personalvertreter oder Betriebsratsmitglied sind bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei.
  • Bisher waren Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Die Einschränkung auf nahe gelegene Gaststätten entfällt, weil sie nicht mehr zeitgemäß ist.
  • Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-) Partner oder Kinder sind künftig steuerfrei.
  • Die Steuerbefreiungen für Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen entfallen und werden – entsprechend dem Vorschlag der Steuerreformkommission – durch eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte bis zu einem bestimmten Ausmaß ersetzt.

Inkrafttreten: 1. Jänner 2016

 

Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

 

Bisher

Mitarbeiterrabatte sind der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Sie stellen einen geldwerten Vorteil dar und führen daher grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes).

Neu ab 1. Jänner 2016:

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% sind nunmehr steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20% übersteigt, ist dieser im Gesamtausmaß von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag). Damit soll eine Besteuerung von Bagatellfällen vermieden werden und ein Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung geleistet werden. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte führen auf Grund der Befreiung auch nicht zu einem Sachbezug. Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen.

Im Zusammenhang mit den Mitarbeiterrabatten wird auch die Bewertung von geldwerten Vorteilen konkretisiert:

  • Bei geldwerten Vorteilen von Waren und Dienstleistungen, deren Wert in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist, ist der Wert laut Sachbezugswerteverordnung maßgeblich.
  • Ist der Wert nicht in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, gilt Folgendes:
    • Bei Mitarbeiterrabatten ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher maßgeblich.
    • Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist wiederum der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen.

Die Begünstigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.

 

Erhöhung des Freibetrages für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

 

Bisher

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 1.460 Euro steuerfrei.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird angehoben. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Arbeitnehmer können dadurch an der Wertsteigerung des Unternehmens in einem höheren Ausmaß partizipieren.

 

Verdoppelung des Kinderfreibetrages

 

Bisher

Der Kinderfreibetrag beträgt bis einschließlich für das Veranlagungsjahr 2015 220 Euro. Wenn der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen beantragt wird, beträgt er pro Elternteil 132 Euro.

Neu ab 1. Jänner 2016:

Durch die Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro werden Familien zusätzlich entlastet. In Fällen, in denen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen aufweisen und beide den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen, ist der Kinderfreibetrag insgesamt höher, als wenn nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag beantragt, weil der gesplittete Kinderfreibetrag von derzeit 132 Euro nicht nur verdoppelt, sondern auf 300 Euro pro Elternteil angehoben wird. Dadurch soll insbesondere ein Anreiz für berufstätige Mütter geschaffen werden.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen

 

Bisher

  • Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, haben bisher keinen Anspruch auf die so genannte „Negativsteuer“.

Neu ab 1. Jänner 2016:

  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionisten zu. Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr. Steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen mindern diese Rückerstattung, weil es sonst zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung kommen würde.
  • In einem ersten Schritt wird bereits für das Kalenderjahr  2015 ein Betrag in Höhe von 20% der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch höchstens 55 Euro, erstattet, damit Pensionisten schon im Jahr 2016 von der neuen Regelung Nutzen ziehen können.

 

 

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