Steuerschonende Lohnbestandteile – nicht immer muss es eine Gehaltserhöhung sein

Im Bereich der Einkommensteuer und im Bereich der Sozialversicherung gibt es Begünstigungen welche ein Dienstgeber abgabenfrei – sprich Brutto für Netto – seinen Dienstnehmer gewähren kann ohne dass zusätzliche Abgaben zu leisten sind. Denn eine reine Gehaltserhöhung unterliegt der vollen Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgabe und Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer etc. Daher erscheint es sinnvoll, anstatt einer Bruttolohn/-Gehaltserhöhung div. Zuschüsse oder Begünstigungen zu gewähren.

Im Folgenden Artikel werden einige Maßnahme aufgezeigt welche für den Dienstgeber leicht in der Praxis umsetzbar sind.

 

Jobticket / Fahrtkostenersatz Wohnung-Arbeitsstätte

Beim Jobticket kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellen.

Bietet der Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte an, kann auch eine Netzkarte erworben werden.

 

Damit das Jobticket auch wirklich steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden.

  • Arbeitgeber kauft das Ticket direkt beim Verkehrsbetrieb und die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmens
  • Auf der Rechnung muss der Name des Arbeitsnehmers angeführt sein
  • Die Zahlung erfolgt direkt von Unternehmer an den Verkehrsbetrieb
  • Für eine Streckenkarte (Ausnahme siehe Oben)
  • In längeren Abwesenheitszeiten (Karenz, Präsenz/Zivildienst, …) muss die Karte nachweislich beim Arbeitgeber hinterlegt werden

Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, dann handelt es sich um ein Jobticket welches steuerfrei und sozialversicherungsfrei ist. Der Arbeitnehmer verliert dadurch aber den Anspruch auf die Pendlerpauschale/Pendlereuro.

 

Optimierungspotential: Meist ab 360,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Ist die Organisation rund um das Thema Jobticket dem Arbeitgeber zu aufwändig, besteht noch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer sich selbst die Monatskarte/Jahreskarte kauft und der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. Dann handelt es sich um einen Fahrtkostenersatz welcher nur in der Sozialversicherung frei ist. Der AN hat aber Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro.

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Kinderbetreuungskosten

Für die Kinderbetreuung kann ein Dienstgeber bis zu 1.000 € pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei zuschießen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss allen DN oder bestimmten Gruppen angeboten werden. Einzelvereinbarungen sind nicht abgabenbefreit.
  • Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 106 (1) EStG handeln: Als Kinder in diesem Sinne gelten Kinder, für welches den AN für mehr als 6 Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 (3) EStG zusteht.
  • Das Kind hat am Beginn des Kalenderjahres das 10te Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Die Betreuung erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.
  • Der Zuschuss vom Arbeitgeber wird direkt an die Institution oder Betreuungsperson bezahlt
  • Der Dienstnehmer erklärt dem Dienstgeber, dass für dieses Kinder nicht bereits ein Zuschuss von einem anderen Dienstgeber erfolgt.

Werden die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist der Zuschuss zur Kinderbetreuung von der Lohnsteuer und von der Sozialversicherung befreit.

 

Optimierungspotential: 1.000,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Eine ähnliche Regelung gibt es auch im Bereich der Sozialversicherung, welche einen etwas größeren Spielraum einräumt.

Zwar muss auch der Zuschuss im Sinnder der Sozialversicherung an sämtliche Mitarbeiter bzw. an bestimmte Gruppen erfolgen (analog zur Lohnsteuer), jedoch gibt es bei folgenden Punkten Abweichungen:

  • Keine Betragsgrenze. Der Zuschuss kann 1.000 € je Jahr und Mitarbeiter auch überschritten werden
  • Der Kinderabsetzbetrag kann auch dem (Ehe)-Partner des Dienstnehmers zustehen bzw. muss nicht mindestens 6 Monate im Jahr bezogen werden
  • Keine Einschränkung dass bereits ein anderer Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt
  • Keine Alterseinschränkung des Kindes. Das 10te Lebensjahr kann bereits vollendet sein
  • Dier Zuschuss muss auch nicht direkt an die Betreuungsperson oder an die Institution direkt überwiesen werden.

 

Optimierungspotential: ohne Betragshöhe

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Zukunftssicherung

Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Dienstnehmer sind abgabenfrei wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung muss an allen Dienstnehmer oder an bestimmte Gruppen erfolgen
  • Maximal 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer
  • Bei der Versicherung muss es sich um ein Altervorsorgeprodukt handeln, darf kein reines Sparprodukt sein bzw. die Versicherung muss eine Risikokomponente enthalten (Tod, Unfall, ..)
  • Es darf nicht eine bestehen Versicherung des Arbeitnehmers übernommen werden
  • Die Polizze muss beim Dienstgeber hinterlegt werden.

 

Optimierungspotential: 300,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Essensbons

Der Arbeitgeber kann 4,40 € pro Arbeitstag steuerfreie Essensbons in Form von Gutscheinen/Essensmarken zur Verfügung stellen welche der Arbeitnehmer in Gaststätten oder am Arbeitsplatz gegen Speisen eintauschen kann. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Ausgabe von Essensmarken muss freiwillig erfolgen und der AN darf keinen Rechtsanspruch darauf haben
  • Die Gutscheine können nicht zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden
  • An Arbeitsfreien Tagen erhält der AN keine Gutscheine
  • Es kann maximal nur ein Essensbon pro Mitarbeiter und Arbeitstag bei der Gaststätte oder am Arbeitsplatz eingetauscht werden.
  • Die ausgegebenen Gutscheine müssen auf der Lohn-/ und Gehaltsabrechnung angeführt werden.

 

Bestehen in irgendeiner Form Zweifel dass die oben genannten Kriterien nicht eingehalten werden, dann reduziert sich der Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag auf 1,10 € pro Arbeitstag.

 

Optimierungspotential: Je nach Arbeitstage; 924,- € jährlich (210 Arbeitstage a 4,40 €)

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Getränkekonsumation am Arbeitsplatz

Getränke – gleichgültig um welche Art von Getränken es sich handelt – die der Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt am Arbeitsplatz konsumieren kann sind abgaben- und beitragsfrei.

 

Optimierungspotential: Je nach Arbeitstage; 315,- € jährlich (210 Arbeitstage a 1,50 €)

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Mankogeld, Kassenfehlgeld

Für Mitarbeiter die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, kann monatlich iHv 14,53 € Fehlgeldentschädigung ausbezahlt werden welches zwar der Lohnsteuer unterliegt, nicht jedoch der Sozialversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse.

 

Optimierungspotential: 174,36,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Betriebsveranstaltungen und Dienstnehmergeschenke

Die Teilnahme an Betriebsveranstalungen wie Betriebsausflügen, kulturekken Veranstaltungen, Festen und Betriebsfeiern sind so lange Abgabenfrei, solange 365 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Im Rahmen der Betriebsfeier können auch Geschenke an die Mitarbeiter ausgegeben werden, solange es einen Betrag iHv 186 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht übersteigt. Erfolgt die Geschenksübergabe außerhalb von Betriebsveranstaltungen in Form von Jubiläumsgeschenke oder Geburtstagsgeschenke, wäre das Geschenk Sachbezugspflichtig und nicht mehr abgabenfrei wenn es den reinen Aufmerksamkeitswert (z.B. Blumenstrauß) übersteigt.

Als mögliche Geschenke kommen Sachgeschenke in Frage wie etwa Autobahnvignetten, Gutscheine, Geschenkmünzen etc. welche nicht in Bargeld abgelöst werden können.

 

Optimierungspotential: 551,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

 

Die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt

Viele Arbeitnehmer versäumen die Gelegenheit sich ihr verdientes Geld vom Finanzamt zurück zu holen.

Bis März des Folgejahres müssen die Arbeitnehmer die Lohnzettel an die Finanz übermitteln und dies ist dann auch der Zeitpunkt ab dem Arbeitnehmer frühestens das Geld zurück holen können.

 

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für Arbeitnehmer mittels der Arbeitnehmerveranlagung dies zu tun.

 

Entweder durch eine Pflichtveranlagung, aufgrund einer Aufforderung durch die Finanz oder durch eine freiwillige Antragsveranlagung.

 

Pflichtveranlagung

Beträgt das Jahreseinkommen mehr als € 12.000 und haben Sie neben Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch noch andere Einkünfte, dann sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet:

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,- aus Werkverträge, sonstiger selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder ausländische Einkünfte.

 

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen

 

  • Wenn mehrere Gehälter oder Pensionen bezogen werden die nicht gemeinsam bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

 

  • Es wurde zu Unrecht der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag pder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beansprucht. Weiters wenn Sie zu Unrecht eine (zu hohes) Pendlerpauschale beansprucht haben.

 

Zur Einbringung einer Pflichtveranlagung in Papierform haben Sie bis zum 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Form bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Über FinanzOnline kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung beantragt werden. Werden Sie von einer steuerlichen Vertretung vertreten, haben Sie in der Regel auch länger zeit.

 

 

Antragsveranlagung

Für diese Form der Veranlagung haben Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit. Sollte statt einem erwarteten Guthaben eine Nachzahlung resultieren, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. Eine Antragsveranlagung kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  • Bei schwanken Bezügen während des gesamten Kalenderjahres. Wie es bei Ferienarbeit, unterjähriger Wiedereinstieg nach einer Karenz etc. der Fall sein kann. In diesen Fällen hat man über das Kalenderjahr gesehen zu viel an Lohnsteuer an die Finanz abgeführt.

 

  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen welche bisher noch nicht in der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Ebenso verhält es sich wenn Ihnen der Alleinverdiener-/ und Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale / Pendlereuro zusteht.

 

  • Es steht Ihnen ein Kinderfreibetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

 

  • Bei vorhandenen Verlustvorträgen aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit welche Sie bei Ihren Gehaltseinkünften berücksichtigen wollen.

 

  • Auch wenn Sie aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder anderen Fällen gar keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer bezahlt haben, bekommen Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben in Form der Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung.

 

 

Aufforderung durch das Finanzamt

 

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Finanz zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens Ende September 2016 auffordert. Dies ist erfahrungsgemäß bei folgenden Fällen der Fall:

 

  • Während des Kalenderjahres wurde Krankengeld, Bezüge aus Dienstleistungsschecks oder Rückzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Auch wenn Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt wurden.

 

  • Bei der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt und somit die Steuerbemessungsgrundlage vermindert.

 

Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag

Personen können für einen Auftraggeber in Form eines Dienstvertrages, freien Dienstvertrages und in Form eines Werkvertrages ihre Leistung erbringen.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Arbeitgeber kann mittels Weisungen gegenüber dem Arbeitnehmer die Tätigkeit konkretisieren.

Bei einem Werkvertrag schuldet eine Person dem Auftraggeber ein Werk anstatt seiner Arbeitskraft. Wurde das Werk vollbracht so gilt der Vertrag als erfüllt und beendet.

Der freie Dienstvertrag enthält Elemente eines Dienstvertrages und eines Werkvertrages. Die Person schuldet zwar ihre Arbeitskraft und es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, es ist aber unerheblich wann, wo und wie sie ihre Arbeit erledigt. Die Person ist nicht in die Unternehmensstruktur eingegliedert und verwendet weitgehend eigene Betriebsmittel.

In der Einkommensteuer sowie auch in der Sozialversicherung gibt es wesentliche Punkte die beachtet werden müssen:

 

Einkommensteuer

Den geringsten Verwaltungs-Aufwand haben echte Dienstnehmer die in einem Dienstvertrag beschäftigt sind. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und die Einkommensteuer wird in Form der Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der Dienstnehmer kann sich am Jahresende mittels Arbeitnehmerveranlagung die zu viel bezahlte Einkommensteuer wieder vom Finanzamt zurück holen.

Freie Dienstnehmer und Personen die mittels Werkvertrag für Ihren Auftraggeber tätig werden, gelten steuerlich als Selbstständige und beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In der Regel ermitteln sie am Jahresende einen Gewinn/Verlust mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dabei werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr gegenübergestellt.

Alternativ können die Betriebsausgaben auch pauschal ermittelt werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 6% des Umsatzes bei Einkünften aus schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit und 12% des Umsatzes für alle anderen selbstständigen und gewerblichen Einkünfte.

 

Sozialversicherung

Echte Dienstnehmer und in der Regel auch freie Dienstnehmer sich versichert nach dem ASVG. Sie werden vom Dienstgeber bei den Gebietskrankenkassen angemeldet und die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom jeweiligen Dienstgeber einbehalten und an die Sozialversicherungen abgeführt. Freie Dienstnehmer können aber unter Umständen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gewerbetreibende im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung
  • Freiberuflich tätige Kammermitglieder (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc…)
  • Beamte, die zum selben Dienstgeber Nebentätigkeiten ausüben
  • Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und auf eigene Gefahr betreiben.

 

Werkvertragsnehmer müssen sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden, unabhängig davon wie viel sie verdienen. Als Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge dient das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres. Das Finanzamt übermittelt automatisch die Einkommensteuererklärung an die SVA welche die Beiträge aufgrund der Einkommensteuererklärung berechnet und vorschreibt.

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Mit dem Sozialbetrugsbekämfpungsgesetz welches mit 1.1.2016 in Kraft tritt soll der Krankstands- und E-Card Missbrauch sowie die Gründung von Scheinunternehmen verhindert werden.

Als Sozialbetrug gelten sämtliche Verhaltensweisen, die der abgaben- und beitragsrechtlichen auferlegten Pflichten verletzen. Diese sind insbesondere:

  • der Dienstgeber enthält vorsätzliche dem Versicherungsträger ASVG-Dienstnehmerbeiträge vor,
  • Dienstnehmer oder selbstständige Erwerbstätige werden vom Dienstgeber nicht bei der Sozialversicherung angemeldet bzw. Selbstständige werden ohne Gewerbeberechtigung beschäftigt oder,
  • jemand meldet Personen bei der Sozialversicherung Personen an mit dem Wissen, dass die Abgaben nicht vollständig oder gar nicht abgeführt werden oder,
  • ein Dienstgeber Personen ungerechtfertigt bzw. ohne echtem Dienstverhältnis bei der Sozialversicherung anmeldet, um diesen Zugang zum Sozialsystem zu ermöglichen (Scheindienstverhältnis) oder,
  • Scheinunternehmen gegründet werden.

 

Scheinunternehmen

Scheinunternehmen sind Unternehmen, die vorwiegend dazu gegründet werden, um Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung und Entgeltansprüche von Dienstnehmer zu verkürzen. Weiters ermöglichen Sie Personen den Zugang zu Versicherung-, Sozial- oder Transferleistungen obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, wird das Unternehmen schriftlich von der Abgabenbehörde verständigt. Gegen diesen Verdacht kann der Unternehmer persönlich binnen einer Woche Widersprechen. Wird gegen diesen Verdacht nicht widersprochen bzw. stellt die Abgabenbehörde ein Scheinunternehmen fest, dann wird ein Bescheid dahingehend erlassen und das Scheinunternehmen wird im Internet in der Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen eingetragen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen treten folgende Konsequenzen in Kraft:

  • Sämtliche beim Scheinunternehmen angemeldete Dienstnehmer werden vom Krankenversicherungsträger binnen sechs Wochen zur Auskunfterteilung vorgeladen. Die Dienstnehmer müssen glaubhaft darstellen, dass tatsächlich eine Arbeitsleistung als Dienstnehmer erbracht wurde.
  • Sofortiger Anmeldestopp: Sobald bescheidmäßig ein Scheinunternehmen festgestellt wurde, können keine neuen Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
  • Auftraggeber als Dienstgeber: Wenn Dienstnehmer glaubhaft darlegen dass sie eine Arbeitsleistung verrichtet haben, ermittelt die Krankenversicherung den wahren Dienstgeber. Unter Umständen (wenn der Scheinunternehmer nicht auffindbar ist) ist der Auftraggeber des Scheinunternehmers der Dienstgeber, wenn er vom Scheinunternehmen wusste bzw. wissen hätte müssen. Der Auftraggeber haftet dann für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche der beschäftigten Dienstnehmern.

 

Geplante Maßnahmen gegen Sozialbetrug

Ab 2016 wird die Zusammenarbeit von Behörden und Einrichtungen verstärkt und der gemeinsame Datenaustausch verbessert. Es wird eine Sozialbetrugsdatenbank beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Weiters werden im Dienstgeberbereich Risiko- und Auffälligkeitsanalysen durchgeführt.

 

Die Sozialbetrugsdatenbank des BMF kann unter folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html.

Änderung Sachbezugsverordnung ab 2016

Neuer Sachbezugswert bei Fahrzeugen

Ab 2016 gilt ein neuer Sachbezugswert für arbeitgebereigene KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bzw. sonstige Privatfahrten)  von Dienstnehmern.

Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NOVA), maximal aber € 920,- je Monat. Für schadstoffarme Fahrzeuge, mit einer Co2-Emission zum Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g/km, bleibt der Sachbezugswert weiterhin bei 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. maximal € 720,- je Monat. Der Grenzwert muss zum Zeitpunkt der Anschaffung unterschritten werden und das Fahrzeug gilt dann auch für die Folgejahre als schadstoffarmes Fahrzeug und der monatliche Sachbezug bleibt bei den 1,5% der Anschaffungskosten.

Dieser Grenzwert von 130g/km wird in den folgenden vier Jahren jeweils um 3g/km abgesenkt und ab 2020 beträgt der maximale CO2 Emissionswert 118g/km. Für Fahrzeuge mit einer CO2 Emission von 0g/km (reine Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird das Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für weniger als 500km im Monat für Privatfahrten genutzt (maximal 6.000 km/Jahr), dann verringert sich der monatliche Sachbezugswert um die Hälfte auf 1%, maximal € 480,-  bzw. 0,75%, maximal € 360,-.

Kostenbeitrag von Dienstnehmern

Es besteht die Möglichkeit dass der Dienstnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges leistet. Dann verringern sich die Anschaffungskosten einmalig in Höhe des Kostenbeitrages und der Sachbezugswert ist von den geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Das Wahlrecht, wo der Kostenbeitrag auf 8 Jahre gleichmäßig verteilt wird, entfällt mit Ende 2015.

Pendlerpauschale und Firmenauto

Wenn der Dienstnehmer das firmeneigene Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, dann hat er keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale.

Garagen- und Abstellplatz

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Garagen- oder Abstellplatz zur Verfügung, dann ist folgendes zu beachten. Befindet sich der Garagen- oder Abstellplatz in einer parkraumüberwachten Zone (ist meist in Städten der Fall), dann ist ein monatlicher Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen. Befindet sich Stellplatz bei der Wohnung vom Dienstnehmer, dann ist immer ein Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen unabhängig davon ob die Zone Parkraumüberwacht ist oder nicht.