Steuerspartipps für Unternehmer zum Jahresende

1. Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklagezugeführt werden.
  • Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5% pro Jahr, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeitnehmern überlassen) werden, dürfen ab 1.1.2016 nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

3. Steueroptimale Verlustverwertung

  1. Verrechnung von Verlustvorträgen
    Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt, dass Verluste ab 2013 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind.
  2. Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mehr
    Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2017, dass auch im heurigen Jahr bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnsaber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13% zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.

Bis € 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (so­genannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens
4 Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvesti­tionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage.

Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben, entfallen. Daher können im Jahr 2017 wieder alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.

Wie bereits bisher müssen diese Wertpapiere ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2017 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2017 beachten sollten

  1. Langfristige Rückstellungen
    Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinn­erhöhend aufzulösen und linear auf 3 Jahre nachzuversteuern.
  2. Managergehälter
    Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unter­liegen.Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.
  3. Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
    Auch im Jahresabschluss 2017 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen, die im Wirtschaftsjahr 2017 erfolgt sind, unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2017 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert).Musste im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung durch eine Zuschreibung nachvollzogen werden, so konnte diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Haben Sie eine derartige Zuschreibungsrücklage im Vorjahr gebildet, ist diese im Jahr 2017 insoweit steuerwirksam aufzulösen, als Sie auf das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr 2017 neuerlich eine Teilwertabschreibung vornehmen müssen oder Absetzungen für Abnutzungen vor­ge­nommen werden. Spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des maßgeblichen Wirtschaftsguts ist die darauf entfallende Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2017 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorenbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Für den Prämienantrag 2017 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie von € 200

All jene, die spät aber doch, bis zum 31.3.2017 eine manipulationssichere Registrierkasse angeschafft haben, können die Prämie von € 200 (und € 30 je weiterer Eingabestation) mit dem Formular E 108c beantragen, sollte dies nicht bereits für nicht aufrüstbare Vorgängermodelle erfolgt sein. Die Anschaffungskosten der Registrierkassa sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar und müssen nicht aktiviert werden. Trotzdem können diese Anschaffungskosten für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Ferner stellt die Prämie keine Betriebseinnahme dar und ist somit nicht steuerbar.

TIPP: Die volle Prämie, steht im Fall der Anschaffung, unabhängig von der Höhe der An­schaffungs­kosten, zu.

9. Kostenvorteile für Elektro PKW

Reine Elektro PKW’s vermitteln derzeit folgende Kostenvorteile:

  • Vorsteuerabzug bis zu Anschaffungskosten von brutto € 40.000,00. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Befreiung von der NoVA
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
  • Diverse Förderungen z.B. Händler E-Mobilitätsbonus iHv € 1.500,00 ; Bundesförderung iHv € 2.500,00 ; diverse Landes- und/oder Gemeindeförderungen
  • Niedrigere Treibstoffkosten
  • Sachbezugsbefreiung für Dienstnehmer

Im wesentlichen existieren zwei laufende Kostenvorteile im Betrieb eines E-Autos und zwar die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer und die geringeren Kraftstoffkosten.

Unsicherheitsfaktoren

Erste Erfahrungen zeigen zwar, das vor allem in den ersten Jahren die Wartungskosten eines E-KFZ deutlich unter jenen eines konventionellen KFZ liegen. Eine „Kostenlawine“ droht jedoch, wenn in späteren Jahren die Batterien zu tauschen sind. Die Hersteller betonen zwar, dass die Preise für Ersatzbatterien in Zukunft stark sinken werden, die tatsächliche Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Derzeit liegt der Wert beim Austausch von Akkus bei rund € 8.000,00.

Schwer einschätzbar ist auch aus diesem Grund ein allfälliger Wiederverkaufswert eines E-KFZ.

Sachbezug beim Dienstnehmer

Für den das E-KFZ privat nutzenden Dienstnehmer ergibt sich zudem ein beträchtlicher Vorteil durch die bestehende Sachbezugsbefreiung.

Der Dienstgeber erspart sich die darauf entfallenden Lohnnebenkosten, das sind im Regelfall rund 30,5%.

10. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungser­fordernis können auch Ansprüche aus einerRückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

11. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen).

Beachten Sie, dass seit 1.1.2017 für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mehr berücksichtigt werden müssen, diese sind unter anderem:

  • Aufsichtsräte (Z 9 lit b)
  • Glückspielumsätze (Z 9 lit d)
  • Postumsätze (Z 10 lit b)
  • Privatschulen und Privatlehrer (Z 11)
  • Volkshochschulen (Z 12)
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter (Z 13)
  • Pflege- und Tagesmütter (Z 15)
  • Ärzte (Z 19)
  • Zahntechniker (Z 20)
  • Theater, Gesangsaufführungen, Museum (Z 24)
  • etc.

Unverändert einzubeziehen sind bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft (=Unter/Überschreiten der Grenze von € 30.000,00) jedoch, d.h. können Befreiung als Kleinunternehmer verhindern unter anderem:

  • Grundstücksumsätze (Z 9 lit a)
  • Versicherungsumsätze (Z 9 lit b)
  • Vermietung/Verpachtung von Grundstücken (Z 16)
  • etc.

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2016 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Als Kleinunternehmer kommen anders als bis 2016 alle Unternehmer in Frage, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben, sondern „Unternehmer die im Inland ihr Unternehmen betreiben.“

12. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2010

Zum 31.12.2017 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2010 aus. Diese können daher ab 1.1.2018 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen B­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

13. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2017 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal € 5.108,40 (Stand ab 1.1.2017) und der Jahresumsatz 2017 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte 2017 maximal € 425,70 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.

Der Antrag für 2017 muss spätestens am 31.12.2017 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2017 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

14. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2012 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1). Aufgrund der Judikatur des EuGH ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2012).

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