Die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt

Viele Arbeitnehmer versäumen die Gelegenheit sich ihr verdientes Geld vom Finanzamt zurück zu holen.

Bis März des Folgejahres müssen die Arbeitnehmer die Lohnzettel an die Finanz übermitteln und dies ist dann auch der Zeitpunkt ab dem Arbeitnehmer frühestens das Geld zurück holen können.

 

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für Arbeitnehmer mittels der Arbeitnehmerveranlagung dies zu tun.

 

Entweder durch eine Pflichtveranlagung, aufgrund einer Aufforderung durch die Finanz oder durch eine freiwillige Antragsveranlagung.

 

Pflichtveranlagung

Beträgt das Jahreseinkommen mehr als € 12.000 und haben Sie neben Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch noch andere Einkünfte, dann sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet:

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,- aus Werkverträge, sonstiger selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder ausländische Einkünfte.

 

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen

 

  • Wenn mehrere Gehälter oder Pensionen bezogen werden die nicht gemeinsam bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

 

  • Es wurde zu Unrecht der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag pder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beansprucht. Weiters wenn Sie zu Unrecht eine (zu hohes) Pendlerpauschale beansprucht haben.

 

Zur Einbringung einer Pflichtveranlagung in Papierform haben Sie bis zum 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Form bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Über FinanzOnline kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung beantragt werden. Werden Sie von einer steuerlichen Vertretung vertreten, haben Sie in der Regel auch länger zeit.

 

 

Antragsveranlagung

Für diese Form der Veranlagung haben Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit. Sollte statt einem erwarteten Guthaben eine Nachzahlung resultieren, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. Eine Antragsveranlagung kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  • Bei schwanken Bezügen während des gesamten Kalenderjahres. Wie es bei Ferienarbeit, unterjähriger Wiedereinstieg nach einer Karenz etc. der Fall sein kann. In diesen Fällen hat man über das Kalenderjahr gesehen zu viel an Lohnsteuer an die Finanz abgeführt.

 

  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen welche bisher noch nicht in der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Ebenso verhält es sich wenn Ihnen der Alleinverdiener-/ und Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale / Pendlereuro zusteht.

 

  • Es steht Ihnen ein Kinderfreibetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

 

  • Bei vorhandenen Verlustvorträgen aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit welche Sie bei Ihren Gehaltseinkünften berücksichtigen wollen.

 

  • Auch wenn Sie aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder anderen Fällen gar keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer bezahlt haben, bekommen Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben in Form der Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung.

 

 

Aufforderung durch das Finanzamt

 

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Finanz zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens Ende September 2016 auffordert. Dies ist erfahrungsgemäß bei folgenden Fällen der Fall:

 

  • Während des Kalenderjahres wurde Krankengeld, Bezüge aus Dienstleistungsschecks oder Rückzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Auch wenn Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt wurden.

 

  • Bei der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt und somit die Steuerbemessungsgrundlage vermindert.

 

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