Steuerschonende Lohnbestandteile – nicht immer muss es eine Gehaltserhöhung sein

Im Bereich der Einkommensteuer und im Bereich der Sozialversicherung gibt es Begünstigungen welche ein Dienstgeber abgabenfrei – sprich Brutto für Netto – seinen Dienstnehmer gewähren kann ohne dass zusätzliche Abgaben zu leisten sind. Denn eine reine Gehaltserhöhung unterliegt der vollen Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgabe und Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer etc. Daher erscheint es sinnvoll, anstatt einer Bruttolohn/-Gehaltserhöhung div. Zuschüsse oder Begünstigungen zu gewähren.

Im Folgenden Artikel werden einige Maßnahme aufgezeigt welche für den Dienstgeber leicht in der Praxis umsetzbar sind.

 

Jobticket / Fahrtkostenersatz Wohnung-Arbeitsstätte

Beim Jobticket kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellen.

Bietet der Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte an, kann auch eine Netzkarte erworben werden.

 

Damit das Jobticket auch wirklich steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden.

  • Arbeitgeber kauft das Ticket direkt beim Verkehrsbetrieb und die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmens
  • Auf der Rechnung muss der Name des Arbeitsnehmers angeführt sein
  • Die Zahlung erfolgt direkt von Unternehmer an den Verkehrsbetrieb
  • Für eine Streckenkarte (Ausnahme siehe Oben)
  • In längeren Abwesenheitszeiten (Karenz, Präsenz/Zivildienst, …) muss die Karte nachweislich beim Arbeitgeber hinterlegt werden

Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, dann handelt es sich um ein Jobticket welches steuerfrei und sozialversicherungsfrei ist. Der Arbeitnehmer verliert dadurch aber den Anspruch auf die Pendlerpauschale/Pendlereuro.

 

Optimierungspotential: Meist ab 360,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Ist die Organisation rund um das Thema Jobticket dem Arbeitgeber zu aufwändig, besteht noch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer sich selbst die Monatskarte/Jahreskarte kauft und der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. Dann handelt es sich um einen Fahrtkostenersatz welcher nur in der Sozialversicherung frei ist. Der AN hat aber Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro.

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Kinderbetreuungskosten

Für die Kinderbetreuung kann ein Dienstgeber bis zu 1.000 € pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei zuschießen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss allen DN oder bestimmten Gruppen angeboten werden. Einzelvereinbarungen sind nicht abgabenbefreit.
  • Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 106 (1) EStG handeln: Als Kinder in diesem Sinne gelten Kinder, für welches den AN für mehr als 6 Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 (3) EStG zusteht.
  • Das Kind hat am Beginn des Kalenderjahres das 10te Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Die Betreuung erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.
  • Der Zuschuss vom Arbeitgeber wird direkt an die Institution oder Betreuungsperson bezahlt
  • Der Dienstnehmer erklärt dem Dienstgeber, dass für dieses Kinder nicht bereits ein Zuschuss von einem anderen Dienstgeber erfolgt.

Werden die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist der Zuschuss zur Kinderbetreuung von der Lohnsteuer und von der Sozialversicherung befreit.

 

Optimierungspotential: 1.000,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Eine ähnliche Regelung gibt es auch im Bereich der Sozialversicherung, welche einen etwas größeren Spielraum einräumt.

Zwar muss auch der Zuschuss im Sinnder der Sozialversicherung an sämtliche Mitarbeiter bzw. an bestimmte Gruppen erfolgen (analog zur Lohnsteuer), jedoch gibt es bei folgenden Punkten Abweichungen:

  • Keine Betragsgrenze. Der Zuschuss kann 1.000 € je Jahr und Mitarbeiter auch überschritten werden
  • Der Kinderabsetzbetrag kann auch dem (Ehe)-Partner des Dienstnehmers zustehen bzw. muss nicht mindestens 6 Monate im Jahr bezogen werden
  • Keine Einschränkung dass bereits ein anderer Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt
  • Keine Alterseinschränkung des Kindes. Das 10te Lebensjahr kann bereits vollendet sein
  • Dier Zuschuss muss auch nicht direkt an die Betreuungsperson oder an die Institution direkt überwiesen werden.

 

Optimierungspotential: ohne Betragshöhe

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Zukunftssicherung

Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Dienstnehmer sind abgabenfrei wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung muss an allen Dienstnehmer oder an bestimmte Gruppen erfolgen
  • Maximal 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer
  • Bei der Versicherung muss es sich um ein Altervorsorgeprodukt handeln, darf kein reines Sparprodukt sein bzw. die Versicherung muss eine Risikokomponente enthalten (Tod, Unfall, ..)
  • Es darf nicht eine bestehen Versicherung des Arbeitnehmers übernommen werden
  • Die Polizze muss beim Dienstgeber hinterlegt werden.

 

Optimierungspotential: 300,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

X

LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Essensbons

Der Arbeitgeber kann 4,40 € pro Arbeitstag steuerfreie Essensbons in Form von Gutscheinen/Essensmarken zur Verfügung stellen welche der Arbeitnehmer in Gaststätten oder am Arbeitsplatz gegen Speisen eintauschen kann. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Ausgabe von Essensmarken muss freiwillig erfolgen und der AN darf keinen Rechtsanspruch darauf haben
  • Die Gutscheine können nicht zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden
  • An Arbeitsfreien Tagen erhält der AN keine Gutscheine
  • Es kann maximal nur ein Essensbon pro Mitarbeiter und Arbeitstag bei der Gaststätte oder am Arbeitsplatz eingetauscht werden.
  • Die ausgegebenen Gutscheine müssen auf der Lohn-/ und Gehaltsabrechnung angeführt werden.

 

Bestehen in irgendeiner Form Zweifel dass die oben genannten Kriterien nicht eingehalten werden, dann reduziert sich der Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag auf 1,10 € pro Arbeitstag.

 

Optimierungspotential: Je nach Arbeitstage; 924,- € jährlich (210 Arbeitstage a 4,40 €)

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

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MVK

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LSt

X

KommSt, DB, DZ

X

 

Getränkekonsumation am Arbeitsplatz

Getränke – gleichgültig um welche Art von Getränken es sich handelt – die der Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt am Arbeitsplatz konsumieren kann sind abgaben- und beitragsfrei.

 

Optimierungspotential: Je nach Arbeitstage; 315,- € jährlich (210 Arbeitstage a 1,50 €)

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

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LSt

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KommSt, DB, DZ

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Mankogeld, Kassenfehlgeld

Für Mitarbeiter die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, kann monatlich iHv 14,53 € Fehlgeldentschädigung ausbezahlt werden welches zwar der Lohnsteuer unterliegt, nicht jedoch der Sozialversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse.

 

Optimierungspotential: 174,36,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
SV

X

MVK

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LSt

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KommSt, DB, DZ

X

 

Betriebsveranstaltungen und Dienstnehmergeschenke

Die Teilnahme an Betriebsveranstalungen wie Betriebsausflügen, kulturekken Veranstaltungen, Festen und Betriebsfeiern sind so lange Abgabenfrei, solange 365 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Im Rahmen der Betriebsfeier können auch Geschenke an die Mitarbeiter ausgegeben werden, solange es einen Betrag iHv 186 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht übersteigt. Erfolgt die Geschenksübergabe außerhalb von Betriebsveranstaltungen in Form von Jubiläumsgeschenke oder Geburtstagsgeschenke, wäre das Geschenk Sachbezugspflichtig und nicht mehr abgabenfrei wenn es den reinen Aufmerksamkeitswert (z.B. Blumenstrauß) übersteigt.

Als mögliche Geschenke kommen Sachgeschenke in Frage wie etwa Autobahnvignetten, Gutscheine, Geschenkmünzen etc. welche nicht in Bargeld abgelöst werden können.

 

Optimierungspotential: 551,- € jährlich

Abgabenteil Frei pflichtig
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MVK

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LSt

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KommSt, DB, DZ

X

 

 

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