Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag
Personen können für einen Auftraggeber in Form eines Dienstvertrages, freien Dienstvertrages und in Form eines Werkvertrages ihre Leistung erbringen.
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Arbeitgeber kann mittels Weisungen gegenüber dem Arbeitnehmer die Tätigkeit konkretisieren.
Bei einem Werkvertrag schuldet eine Person dem Auftraggeber ein Werk anstatt seiner Arbeitskraft. Wurde das Werk vollbracht so gilt der Vertrag als erfüllt und beendet.
Der freie Dienstvertrag enthält Elemente eines Dienstvertrages und eines Werkvertrages. Die Person schuldet zwar ihre Arbeitskraft und es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, es ist aber unerheblich wann, wo und wie sie ihre Arbeit erledigt. Die Person ist nicht in die Unternehmensstruktur eingegliedert und verwendet weitgehend eigene Betriebsmittel.
In der Einkommensteuer sowie auch in der Sozialversicherung gibt es wesentliche Punkte die beachtet werden müssen:
Einkommensteuer
Den geringsten Verwaltungs-Aufwand haben echte Dienstnehmer die in einem Dienstvertrag beschäftigt sind. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und die Einkommensteuer wird in Form der Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der Dienstnehmer kann sich am Jahresende mittels Arbeitnehmerveranlagung die zu viel bezahlte Einkommensteuer wieder vom Finanzamt zurück holen.
Freie Dienstnehmer und Personen die mittels Werkvertrag für Ihren Auftraggeber tätig werden, gelten steuerlich als Selbstständige und beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In der Regel ermitteln sie am Jahresende einen Gewinn/Verlust mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dabei werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr gegenübergestellt.
Alternativ können die Betriebsausgaben auch pauschal ermittelt werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 6% des Umsatzes bei Einkünften aus schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit und 12% des Umsatzes für alle anderen selbstständigen und gewerblichen Einkünfte.
Sozialversicherung
Echte Dienstnehmer und in der Regel auch freie Dienstnehmer sich versichert nach dem ASVG. Sie werden vom Dienstgeber bei den Gebietskrankenkassen angemeldet und die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom jeweiligen Dienstgeber einbehalten und an die Sozialversicherungen abgeführt. Freie Dienstnehmer können aber unter Umständen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Gewerbetreibende im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung
- Freiberuflich tätige Kammermitglieder (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc…)
- Beamte, die zum selben Dienstgeber Nebentätigkeiten ausüben
- Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und auf eigene Gefahr betreiben.
Werkvertragsnehmer müssen sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden, unabhängig davon wie viel sie verdienen. Als Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge dient das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres. Das Finanzamt übermittelt automatisch die Einkommensteuererklärung an die SVA welche die Beiträge aufgrund der Einkommensteuererklärung berechnet und vorschreibt.
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