COVID19 – Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber

Arbeitsverhinderung Entgelt-fortzahlung Gesetzliche Bestimmung Zuschuss / Kostenersatz Gesetzliche Bestimmung Anmerkung
Erkrankung des Arbeitnehmers ja § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG  –
Quarantäne des Arbeitnehmers ja §§ 20, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
Betreuung eines erkrankten Kindes ja § 16 UrlG nein  – ggf auch pers. Dienstverhinderung (wenn keine Zustimmung des Arbeitgebers)
Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“) ja § 18b AVRAG 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) § 18b AVRAG Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Abgabenbehörde
Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen ja §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirks-hauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24)
Betriebsschließung wegen Maßnahme nach COVID-19-Maßnahmengesetz ja? § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, § 1155 ABGB? nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen  – Höhere Gewalt?
Betriebsschließung wegen Auftrangmangels / Arbeitnehmer-mangels ja § 1155 ABGB nein  – Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familienunternehmen
Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) nein  –  –  –  –
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%) ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug

COVID19 – Auswirkungen auf unseren Kanzleibetrieb

Aufgrund der am Wochenende beschlossenen und ab heute gültigen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19), müssen auch wir gewisse Einschränkungen vornehmen. Ab Dienstag, 17. März 2020, stellen wir bis auf weiteres auf Notbetrieb um. Die Dauer des Notbetriebes steht noch nicht fest, voraussichtlich wird dieser aber bis Ostern andauern. Trotz dessen möchten wir Ihnen in dieser außergewöhnlichen Krisensituation soweit wie möglich zur Seite stehen. Das bedeutet für Sie:

  • Die Kanzlei ist nicht mehr durchgehend besetzt, daher nutzen Sie entweder das Telefon (+43 662 87 82 82) oder noch besser schreiben Sie eine E-Mail an office@stb-hargassner.at.
  • Belege bitte nach Möglichkeit nur mehr elektronisch übermitteln oder wenn sie in ein normales großes Kuvert passen, einfach in unseren Postkasten einwerfen oder per Briefpost senden.
  • Papierbelege bitte nur mehr mit vorheriger Vereinbarung zu einem vereinbarten Termin bringen.

Wichtiger denn je ist eine funktionierende Lohnverrechnungsabteilung. Allerdings gibt es gerade in diesem Bereich noch sehr viele offene Fragen, auf die uns derzeit noch niemand eine endgültige Antwort geben kann. Aus diesem Grund übermitteln wir mit dieser Email eine Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber. Den Gewerbetreibenden unter Ihnen können wir nur immer wieder empfehlen, sich an ihre Innung in der WKO zu wenden. Dort erhalten Sie aktuelle Infos aus erster Hand aus den Ministerien. Die ersten Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in diesem PDF des Bundesministeriums.

 

Hier eine Zusammenstellung der im Moment wichtigsten Infoseiten zum Thema Covid-19 in Zusammenhang mit der Wirtschaft:

 

Trotz der widrigen Umstände in den nächsten Tagen und Wochen geben wir unser Bestes, Ihnen in steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragen so gut es geht Unterstützung zu bieten. Hoffen wir alle, dass die derzeit beschlossenen Maßnahmen ihre Wirkung zeigen und uns so bald als möglich zum Alltag zurückfinden lassen.

 

Bleiben Sie gesund!

Probearbeit, Schnuppern & Co: Sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft „Schnupperstunden“ vereinbart. Solche Schnupperstunden können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden.

Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck „Schnuppern“ bzw „Schnuppertage“ ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der „schnuppert“, trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“

Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“ an. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Wie lange hat die Erprobung gedauert?
  • Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute?
  • War der „Arbeitnehmer“ in den Arbeitsprozess eingegliedert?
  • Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen?

Konsequenzen eines zu weit ausgelegten „Schnuppertages“

Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt. Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.

Tipp: Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information vorab ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden.

Steuerspartipps für Unternehmer zum Jahresende

1. Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklagezugeführt werden.
  • Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5% pro Jahr, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeitnehmern überlassen) werden, dürfen ab 1.1.2016 nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

3. Steueroptimale Verlustverwertung

  1. Verrechnung von Verlustvorträgen
    Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt, dass Verluste ab 2013 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind.
  2. Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mehr
    Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2017, dass auch im heurigen Jahr bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnsaber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13% zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.

Bis € 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (so­genannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens
4 Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvesti­tionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage.

Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben, entfallen. Daher können im Jahr 2017 wieder alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.

Wie bereits bisher müssen diese Wertpapiere ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2017 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2017 beachten sollten

  1. Langfristige Rückstellungen
    Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinn­erhöhend aufzulösen und linear auf 3 Jahre nachzuversteuern.
  2. Managergehälter
    Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unter­liegen.Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.
  3. Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
    Auch im Jahresabschluss 2017 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen, die im Wirtschaftsjahr 2017 erfolgt sind, unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2017 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert).Musste im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung durch eine Zuschreibung nachvollzogen werden, so konnte diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Haben Sie eine derartige Zuschreibungsrücklage im Vorjahr gebildet, ist diese im Jahr 2017 insoweit steuerwirksam aufzulösen, als Sie auf das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr 2017 neuerlich eine Teilwertabschreibung vornehmen müssen oder Absetzungen für Abnutzungen vor­ge­nommen werden. Spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des maßgeblichen Wirtschaftsguts ist die darauf entfallende Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2017 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorenbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Für den Prämienantrag 2017 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie von € 200

All jene, die spät aber doch, bis zum 31.3.2017 eine manipulationssichere Registrierkasse angeschafft haben, können die Prämie von € 200 (und € 30 je weiterer Eingabestation) mit dem Formular E 108c beantragen, sollte dies nicht bereits für nicht aufrüstbare Vorgängermodelle erfolgt sein. Die Anschaffungskosten der Registrierkassa sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar und müssen nicht aktiviert werden. Trotzdem können diese Anschaffungskosten für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Ferner stellt die Prämie keine Betriebseinnahme dar und ist somit nicht steuerbar.

TIPP: Die volle Prämie, steht im Fall der Anschaffung, unabhängig von der Höhe der An­schaffungs­kosten, zu.

9. Kostenvorteile für Elektro PKW

Reine Elektro PKW’s vermitteln derzeit folgende Kostenvorteile:

  • Vorsteuerabzug bis zu Anschaffungskosten von brutto € 40.000,00. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Befreiung von der NoVA
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
  • Diverse Förderungen z.B. Händler E-Mobilitätsbonus iHv € 1.500,00 ; Bundesförderung iHv € 2.500,00 ; diverse Landes- und/oder Gemeindeförderungen
  • Niedrigere Treibstoffkosten
  • Sachbezugsbefreiung für Dienstnehmer

Im wesentlichen existieren zwei laufende Kostenvorteile im Betrieb eines E-Autos und zwar die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer und die geringeren Kraftstoffkosten.

Unsicherheitsfaktoren

Erste Erfahrungen zeigen zwar, das vor allem in den ersten Jahren die Wartungskosten eines E-KFZ deutlich unter jenen eines konventionellen KFZ liegen. Eine „Kostenlawine“ droht jedoch, wenn in späteren Jahren die Batterien zu tauschen sind. Die Hersteller betonen zwar, dass die Preise für Ersatzbatterien in Zukunft stark sinken werden, die tatsächliche Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Derzeit liegt der Wert beim Austausch von Akkus bei rund € 8.000,00.

Schwer einschätzbar ist auch aus diesem Grund ein allfälliger Wiederverkaufswert eines E-KFZ.

Sachbezug beim Dienstnehmer

Für den das E-KFZ privat nutzenden Dienstnehmer ergibt sich zudem ein beträchtlicher Vorteil durch die bestehende Sachbezugsbefreiung.

Der Dienstgeber erspart sich die darauf entfallenden Lohnnebenkosten, das sind im Regelfall rund 30,5%.

10. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungser­fordernis können auch Ansprüche aus einerRückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

11. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen).

Beachten Sie, dass seit 1.1.2017 für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mehr berücksichtigt werden müssen, diese sind unter anderem:

  • Aufsichtsräte (Z 9 lit b)
  • Glückspielumsätze (Z 9 lit d)
  • Postumsätze (Z 10 lit b)
  • Privatschulen und Privatlehrer (Z 11)
  • Volkshochschulen (Z 12)
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter (Z 13)
  • Pflege- und Tagesmütter (Z 15)
  • Ärzte (Z 19)
  • Zahntechniker (Z 20)
  • Theater, Gesangsaufführungen, Museum (Z 24)
  • etc.

Unverändert einzubeziehen sind bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft (=Unter/Überschreiten der Grenze von € 30.000,00) jedoch, d.h. können Befreiung als Kleinunternehmer verhindern unter anderem:

  • Grundstücksumsätze (Z 9 lit a)
  • Versicherungsumsätze (Z 9 lit b)
  • Vermietung/Verpachtung von Grundstücken (Z 16)
  • etc.

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2016 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Als Kleinunternehmer kommen anders als bis 2016 alle Unternehmer in Frage, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben, sondern „Unternehmer die im Inland ihr Unternehmen betreiben.“

12. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2010

Zum 31.12.2017 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2010 aus. Diese können daher ab 1.1.2018 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen B­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

13. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2017 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal € 5.108,40 (Stand ab 1.1.2017) und der Jahresumsatz 2017 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte 2017 maximal € 425,70 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.

Der Antrag für 2017 muss spätestens am 31.12.2017 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2017 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

14. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2012 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1). Aufgrund der Judikatur des EuGH ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2012).

Aktuelle Zuverdienstgrenzen für Studierende

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich oft die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens € 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %). Der Kinderabsetzbetrag, welcher an die Beziehung der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt € 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

Zuverdienstgrenze

€ 10.000 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu € 10.000 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).
Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.
Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt € 10.000 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000 je Kind).

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.

Steuerspartipps für Arbeitnehmer zum Jahresende

1. Mehrfachversicherung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung 2014 – Rückerstattungsantrag bis Ende 2017

Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2017 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2017 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2017 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haus­haltsführungTelefonspesenFachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2017 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber beantragt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen.

Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2016 vorgelegt oder Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat).

4. Arbeitnehmerveranlagung 2012 – letzte Möglichkeit 31.12.2017

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2012 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2017 beim Finanzamt einen Rück­zahlungsantrag stellen.

Alle Jahre wieder…

Steuertipps zum Jahresende 2016

1. Der Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

2. Für Bilanzierer
Je nach Gewinnsituation oder – hoffentlich nicht – Verlustsituation, ist bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten wesentlich: Forderungen dürfen erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringung der eigenen Leistung / Lieferung erfüllt ist – gebucht werden: => das ergibt ein Mehr bei Ergebnis! Dem gegenüber sind Aufwendungen bereits zu buchen, sobald sie absehbar bzw. wahrscheinlich sind (z.B. Drohverlustrückstellungen): => das ergibt ein Weniger beim Ergebnis! Achten Sie daher auf die Vertragsgestaltung bei halbfertigen Arbeiten/Erzeugnissen.

3. Investitionen – GWG’s
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis €400,– netto können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.

4. Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2016 bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem 31.12.2016 zu begleichen.

5. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

6. Arbeitnehmerveranlagung 2011-2015
Machen Sie Ihre Mitarbeiter auf deren Arbeitnehmerveranlagung aufmerksam, denn wer im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Mit 31.12.2016 endet somit die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2011.

7. Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.

Registrierungsvorgang Kassensysteme

 

  1. In Kraft treten mit 01.04.2017 – 3 Monate mehr Zeit für Umsetzung

 

Was muss registriert werden?

unbenannt-2

Zwei Komponenten des Kassensystems müssen
unabhängig voneinander registriert werden:

 

Die Signatur- und Siegelerstellungseinheit
– Die Registrierkasse selbst, inkl abschließendem Belegcheck

 

Die Registrierung hat sowohl für die Registrierkasse als auch für die Signatur- und Siegelerstellungseinheit zu erfolgen. Hierbei werden die Kassenidentifikationsnummer und die Seriennummer des Signatur- und Siegelzertifikates an das Finanzamt übermittelt. Im Anschluss muss die Prüfung des Startbelegs (Belegcheck) erfolgen.

 

  1. Wann muss die Registrierung erfolgen?

Für Inbetriebnahmen bis zum 31.3.2017 genügt es, wenn die Registrierung in FinanzOnline und die Startbelegprüfung vor dem 1.4.2017 erfolgen.

Für Zeitraume ab dem 1.4.2017 muss die Registrierung gem § 6 Abs 3 RKSV binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Signatur- und Siegelerstellungseinheit bzw. Registrierkasse erfolgen. Die Prüfung des Startbelegs gem § 6 Abs 4 RKSV unmittelbar darauf (It Erlass binnen einer weiteren Woche).

 

  1. Erwerb Zertifikat samt Signatur- und Siegelerstellungseinheit

Bei bestehender Registrierkassenpflicht muss bis 1.4.2017 ein eigenes  Zertifikat für Registrierkassen bei einem Vertrauensdiensteanbieter (derzeit A-Trust oder GIobalTrust) erworben werden. Dieses kann entweder auf einer Signaturkarte oder auf einem hardwarebasierten Sicherheitsmodul (HSM) gespeichert werden. Welcher Anbieter von Ihrem Kassensystem unterstützt wird, erfahren Sie vom Kassenhersteller.

 

  1. Die optimale Registrierungsmethode herausfinden – um welche Kasse handelt es sich?

Für die Übermittlung der Registrierungsdaten über FinanzOnline stehen 3 Möglichkeiten zur Verfügung.
Fragen Sie bei Ihrem Kassenhersteller nach, welche Variante bei Ihnen möglich ist.

a) das sogenannte Datenstromverfahren mittels Webservice oder File-Upload und
b) das Dialogverfahren (das ist die ,,klassische“ FinanzOnline-Eingabemaske)
via Internetbrowser zur Verfügung.
c) Für Unternehmer, die über keinen lnternetanschluss bzw. kein Smartphone verfügen und auch
keinen Steuerberater beauftragt haben, kann die Registrierung mittels Formular RK 1 erfolgen.

 

Arten von Kassen ldeale Übermittlungs-
methode in FinanzOnline
Unterstützung durch
Wirtschaftstreuhänder (WT)
Was passiert dabei?
lnternetfähige Kasse

 

Kassensoftware kann
direkt mit FinanzOnline
kommunizieren

Registrierkassen

Webservice                              (Methode I)
via eigenem Zugang zu
FinanzOnline; dieser hat mit
dem herkömmlichen Zugang
zu FinanzOnline nichts zu tun

 

Unterstützung durch WT:

Anlage des Zugangs für den
Klienten
(Alternativ dazu auch File Up-
load bzw. Dialogverfahren s.u.)

Vollautomatische Übermittlung der

folgenden Registrierungsschritte durch die Kassensoftware:

 

·    Registrierung Signaturerstellungseinheit
·    Registrierung Registrierkasse
·    Überprüfung Startbeleg
·    Überprüfung Jahresbeleg
·    Außerbetrieb-/Wiederinbetriebnahme

 

Belegcheck via App notwendig: Nein

Kasse ohne
Internetverbindungkann aber XML-Dateierstellen
File Upload                              (Methode ll)

via herkömmlichem

FinanzOnIine-Zugang
Unterstützung durch WT:

Übermittlung der XML-Datei
für den Klienten und ggf auch

Belegcheck

 

(Alternativ dazu auch Dialog-
verfahren siehe unten)

Kasse erstellt XML-Datei —> Übertragung
auf Computer —> Upload in FinanzOnIineHalbautomatische Übermittlung (FileUpload) folgender Schritte: 

·       Registrierung Signaturerstellungseinheit
·       Registrierung Registrierkasse
·       Außerbetrieb-/Wiederinbetriebnahme

 

Belegcheck via App notwendig: Ja

 

 

Kasse ohne

Internetverbindung

 

kann auch keine
XML-Datei erstellen

 

Dialogverfahren                    (Methode III)
via herkömmlichem
FinanzOnIine-Zugang

 

Unterstützung durch WT:
Durchführung der einzelnen
Registrierungsschritte für den
Klienten und ggf auch
Belegcheck

 

 

 

Manuelle Eingabemaske in FinanzOnIine

 

Registrierung Signaturerstellungseinheit
Registrierung Registrierkasse
Außerbetrieb-/Wiederinbetriebnahme

 

 

 

Belegcheck via App notwendig: Ja

 

 

 

Kasse kann keine

XM L-Datei erstellen

 

und kein
FinanzOnIine Zugang

 

und keine steuerliche
Vertretung

 

Ersatzverfahren

mittels Formular RK1

 

Unterstützung durch WT:
Keine möglich

 

 

 

Info-Center des Finanzamts
führt die einzelnen Registrierungsschritte
durch
Belegcheck via App: Durch Finanzamt 

 

 

 

  1. Erläuterung der einzelnen Methoden

 

Methode I: Registrierkassen-Webservice

 

Wenn beispielsweise ein Klient eine moderne lnternetfähige Kasse (zB PC-Kasse) erwirbt, kann sein Wirtschaftstreuhänder die Anlage eines Benutzers für das Registrierkassen-Webservice für ihn übernehmen und ihm die Benutzerdaten zur Verwendung in seinem Kassensystem zukommen lassen.

Praktisch: Es ist dafür nicht notwendig, dass der Klient bereits einen eigenen Finanz0nline- Zugang besitzt. Der vom Wirtschaftstreuhänder angelegte FinanzOnIine-Zugang kann jedoch nur für die Funktion Registrierkassen-Webservice und nicht für andere Funktionen in FinanzOnline genutzt werden.

 

Anlegen eines  Benutzers für den Registrierkassen-Webservice.

 1

In der Eingabemaske vergibt man eine Benutzer-Identifikation und einen PIN. Beides als beliebige selbst zu wählende Begriffe mit 8 bis 12 Stellen, mindestens ein Buchstabe und eine Ziffer (keine Umlaute und Sonderzeichen).

Klick auf die Schaltfläche „Anlegen“ –> Fertig! J

Tipp: Wenn sich der Unternehmer selbst als Benutzer für das Webservice anlegen mochte, muss er bereits FinanzOnIine-User sein und kann dies dort über die ,,Benutzerverwaltung“ tun.

 

Methode ll: File Upload

Es besteht auch für den Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit, die Übermittlung einer XML- Datei, die von der Registrierkasse eines Klienten erstellt wurde, via FinanzOnline an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Das kann zB dann sinnvoll sein, wenn die Kasse des Klienten über keinen Internetanschluss verfügt und der Klient keinen eigenen FinanzOnline-Zugang hat.

Dies ist unter dem Menüpunkt Eingaben/Übermittlung unter Auswahl des Begriffs Registrierkassen möglich. Das Protokoll mit dem Übermittlungsergebnis wird in die Databox gestellt.

 

Methode Ill: Dialogverfahren

Die ,,klassische“ Benutzeroberfläche von FinanzOnIine, welche über den Internet-Browser aufgerufen und bedient wird, bezeichnet das BMF als Dialogverfahren. Die Registrierung der beiden Komponenten Signatur- und Siegelerstellungseinheit und Registrierkassa erfolgt so:

 

Regsistrierung einer Signatur- und Siegelerstellungseinheit

  • Menü Eingaben / Registrierkassen
  • Eingabe der Finanzamts- und Steuernummer des Klienten
  • Auswahl Menüpunkt Registrierung einer Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit

2

In der Eingabemaske muss die Art der Sicherheitseinrichtung, der Name des Vertrauensdiensteanbieters und die Seriennummer samt deren Format eingegeben werden.
Klick auf die Schaltfläche „Registrieren“ – Fertig!

 

Registrierung einer Registrierkasse

  • Menü Eingaben / Registrierkassen
  • Eingabe der Finanzamts- und Steuernummer des Klienten
  • Auswahl Menüpunkt Registrierung Registrierkasse

pi

In der Eingabemaske sind zwei Pflichteingaben vorzunehmen

  • Kassenidentifikationsnummer: Vom Unternehmer vergebene Nummer, zB „1“.

Diese darf im Unternehmen nur einmal vorkommen und identifiziert die Kassa eindeutig+

  • Benutzerschlüssel AES-256: Dieser hat 44 Zeichen

Tipp: Am besten vom Kassenhersteller elektronisch beziehen und in das Feld hineinkopieren

 

Zwei weiter Eingaben sind optional:

  • Bemerkung: kann zur leichteren Wiedererkennung eingegeben werden, zB „Gastgarten“
  • Prüfwert für Benutzerschlüssel: Kann zur Überprüfung eingegeben werden um Eingabefehler

Zu vermeiden

Klick auf die Schaltfläche „Registrieren“ – Fertig! 

Nicht vergessen: Nach der Registrierung Belegprüfung mittels App ,,BMF Belegcheck“!

 

Mit Hilfe der App kann festgestellt werden, ob die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der maschinenlesbare Code (QR Code) auf dem Startbeleg E 8 H muss via Smartphone oder Tablet eingescannt werden. Die Belegcheck-App überprüft so die Gültigkeit der Belege der Registrierkasse.

 

Das Prüfergebnis wird unmittelbar angezeigt. Vor der ersten Anwendung muss die App durch Eingabe eines Authentifizierungscodes freigeschaltet werden. Dies stellt sicher, dass nur jener Unternehmer, der den Beleg ausgestellt hat, die Prüfung vornehmen kann.

 

Anforderung Authentifizierungscode: In FinanzOnline im Menü Registrierkassen/Verwaltung von Authentifizierungscodes für App zur Prüfung der Kassenbelege.

 

Die BMF Belegcheck-App zur Prüfung des Startbeleges steht derzeit im iTunes-Store und im
Google Play Store zum Gratis-Download zur Verfügung.

 

Vorgehensweise bei der Belegprüfung in der App:

 unbenannt

 

Was tun, wenn’s nicht klappt?

Für den Fall, dass die Belegprüfung ein negatives Ergebnis ergibt, muss so rasch wie möglich die Fehlerursache gesucht werden. Hierfür steht ua ein Prüftool auf der BMF-Homepage zur Verfügung.

Die Registrierkasse muss bis zur Klärung weiterbetrieben werden und am Beleg der Hinweis ,,Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ angebracht werden.

 

 

Gebietskrankenkassen – Vorschreibungen

Vorschreibungen für mehr als 14.000 geringfügig Beschäftigte!

Rund 14.000 Personen, welche im Jahr 2015 mehrfach geringfügig beschäftigt waren, erhalten Ende Oktober Post von der Salzburger Gebietskrankenkasse!

Warum bzw Wer muss für eine geringfügige Beschäftigung Beträge bezahlen?

Laut Gesetz müssen für jede entgeltliche Beschäftigung – sofern die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98 (im Jahr 2915) überschritten wird – Beiträge geleistet werden.

Somit bekommen alle Personen die im Jahr 2015 mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt haben und in Summe monatlich mehr als EUR 405,89 verdient haben, eine Vorschreibung von der Salzburger Gebietskrankenkasse.

Ebenso trifft es Personen, die im Jahr 2015 zusätzlich zu einer bestehenden Vollversicherung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben.

 

Welche Beiträge werden nun vorgeschrieben?

Die Vorschreibung betrifft Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz.

Der Beitragssatz beträgt insgesamt bei einer Angestelltentätigkeit 13,65 % bzw bei einer Arbeitertätigkeit 14,2 %. In den meisten Fällen kommt noch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 % dazu.

 

Wie errechnet sich die Beitragsgrundlage?

Die zu entrichtenden Beiträge werden aufgrund der durchschnittlich ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage(n) der geringfügigen Beschäftigungen(en) inklusive Sonderzahlungen berechnet.

Sollte jemand mit der durchschnittlich ermittelten Beitragsgrundlage nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit eine Beitragsgrundlagenermittlung nach den tatsächlichen monatliche Beitragsgrundlagen zu beantragen.

Erforderlich dafür ist ein schriftlicher Antrag sowie sämtliche Lohnbelege der geringfügigen Beschäftigung(en).

 

Wann ist eine Beitragsrückerstattung möglich?

Eine Beitragsrückerstattung ist dann möglich, wenn das beitragspflichtige Erwerbseinkommen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen) die geltende Höchstbeitragsrundlage (2015: EUR 65.100 jährlich) überschreitet.

Auch hier ist ein schriftlicher Antrag auf Beitragsrückerstattung erforderlich!

 

Können die vorgeschriebenen Beiträge auch in Raten bezahlt werden?

In Härtefällen können Ratenvereinbarungen (max. 6 Raten) beantragt werden.

Registerabfrage und Kontenöffnung

 

Das beim BMF eingerichtete Kontenregister ist im August 2016 in Betrieb gegangen und mit Abschluss der Initiallieferung durch die Kreditinstitute sind seit 1. Oktober 2016 sinnvolle Abfragen möglich. Dieser Anwendungserlass regelt die organisatorische Umsetzung des KontRegG durch die Finanzämter, Zollämter und die Großbetriebsprüfung im abgabenrechtlichen Bereich sowie die Anwendung im finanzstrafrechtlichen Bereich.

Somit wird sichergestellt, dass vor allem bei Prüfungen und Maßnahmen der Abgabensicherung (Betriebs-, USt-Sonder-, Gebühren- und Liquiditätsprüfung sowie GPLA durch Finanzämter) die im Kontenregister vorhandenen Informationen nach ökonomischen Grundsätzen gehandhabt und ausreichend genutzt werden, standardisiert als auch anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird, willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden und alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleich behandelt werden (vgl Abschnitt I.). Weiters finden sich im Anwendungserlass nähere Ausführungen zur konkreten Konteneinschau durch die Abgabenbehörden direkt beim Kreditinstitut, dh zur Kontenöffnung, im Rahmen von Außenprüfungen (vgl Abschnitt I.2.3.) und zu Kontenregisterabfragen und Bankauskünften gem § 99 Abs 6 FinStrG durch die Finanzstrafbehörden (vgl Abschnitt II.). Zur Einrichtung des Kontenregisters im Zuge des „Bankenpakets“ siehe auch schon die beiden Organisationserlässe des BMF vom Mai 2016,  BMF 4. 10. 2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016.