Alle Jahre wieder…

Steuertipps zum Jahresende 2016

1. Der Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

2. Für Bilanzierer
Je nach Gewinnsituation oder – hoffentlich nicht – Verlustsituation, ist bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten wesentlich: Forderungen dürfen erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringung der eigenen Leistung / Lieferung erfüllt ist – gebucht werden: => das ergibt ein Mehr bei Ergebnis! Dem gegenüber sind Aufwendungen bereits zu buchen, sobald sie absehbar bzw. wahrscheinlich sind (z.B. Drohverlustrückstellungen): => das ergibt ein Weniger beim Ergebnis! Achten Sie daher auf die Vertragsgestaltung bei halbfertigen Arbeiten/Erzeugnissen.

3. Investitionen – GWG’s
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis €400,– netto können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.

4. Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2016 bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem 31.12.2016 zu begleichen.

5. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

6. Arbeitnehmerveranlagung 2011-2015
Machen Sie Ihre Mitarbeiter auf deren Arbeitnehmerveranlagung aufmerksam, denn wer im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Mit 31.12.2016 endet somit die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2011.

7. Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.

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