Fristen per 30.09.2016!

Einreichung Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften bei Finanz und Firmenbuch (Bilanzstichtag 31.12.2015)

Grundsätzlich muss der Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH..) innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag in elektronischer Form beim Firmenbuch offen gelegt werden. Bei  Bilanzstichtag 31.12. ist somit der 30.09. das Ende der 9-Monatsfrist.

Wird die Verpflichtung zur Einreichung beim Firmenbuch nicht nachgekommen, droht eine Zwangsstrafe die automatisch verhängt wird.  Diese Zwangsstrafe beginnt mit EUR 700,- für jeden Geschäftsführer und der Kapitalgesellschaft selbst und kann im Zweimonatsrhythmus verhängt werden.

Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kann die Zwangsstrafe auch EUR 2.100,- bis EUR 4.200,- betragen.

 

Umgründungsvorgänge dem Firmenbuchgericht melden

Sämtliche umgründungsbedingte Veränderungen welche noch Auswirkung auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr haben, müssen bis spätestens 30.09.2016 dem Firmenbuch gemeldet werden.

 

Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine

Spendenbegünstigte Vereine müssen binnen 9 Monate nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Wien 1/23 eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer über die Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses vorlegen, worin bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weiterhin vorliegen.

 

Fallfrist für Antrag Vorsteuererstattungsverfahren

Ebenfalls mit Ende September endet die Möglichkeit, bezahlte Umsatzsteuer aus EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline erstatten zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate bis zu einem Jahr umfassen muss und die Mindesterstattungsbeträge eingehalten werden müssen.

Die Mindestbestattungsbeträge betragen für den Dreimonatszeitraum EUR 400,- und beim Kalenderjahr EUR 50,-.

Die Vorsteuererstattung ist aber nur bei bestimmten Ausgaben möglich, diese sind zb. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, PKW-Aufwendungen und Hotelkosten etc. Eine genau Auflistung finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuererstattungsverfahren.html#heading_Welche_Vorsteuern_k_nnen_erstattet_werden_

 

 

Antrag Herabsetzung für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016

Ist einem Unternehmer bereits ersichtlich dass sein Gewinn im laufenden Jahr geringer ausfällt als in den Vorjahren, kann er noch bis Ende September einen Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 an die Finanz stellen. Es ist empfehlenswert mit dem Antrag auch gleich eine Prognoserechnung zu übermitteln woraus der niedrigere Gewinn ersichtlich ist.

 

Beginn Anspruchsverzinsung ab Oktober 2016

Ab dem 01.10.2016 werden für Steuernachzahlungen und –Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2015 Anspruchszinsen verrechnet. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 1,38% was einem Zinssatz vor Abzug von 25% KESt einem Zinssatz von 1,84% entspricht.

Ergab die Veranlagung 2015 eine Steuernachzahlung dann kann eine Anspruchsverzinsung vermieden werden, wenn die Steuernachzahlung noch vor dem 30.09.2016 auf das Abgabenkonto bei der Finanz eingezahlt wurde.  Anspruchszinsen bis zu einer Höhe von EUR 50,- werden von der Finanz nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Spendenservice

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Abzugsfähig sind alle Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (zB Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. Seit dem Jahr 2009 sind auch Spenden an Vereine und Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, abzugsfähig, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Viele Menschen haben bereits mit ihrer Spende geholfen – dafür gab es für jeden gespendeten Euro Geld vom Finanzamt zurück. Mit 1. Jänner 2012 wurde die Möglichkeit der Spendenbegünstigung zusätzlich ausgeweitet: Auf Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen, behördlich genehmigte Tierheime und Freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände.

Was ist absetzbar?

Bis 2012 sind Spenden an jene spendenbegünstigte Einrichtungen, die unter diesem Link auf unserer Website veröffentlicht werden, in folgender Höhe absetzbar:

  • Geldspenden von Privatpersonen bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen bis 10 % des Vorjahresgewinns

Ab dem Jahr 2013 sind Spenden von Privatpersonen und Unternehmen bis zu 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinnes des laufenden Jahres absetzbar.

Zur Aufnahme in die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits um sicherzustellen, dass Ihre Spende richtig ankommt, andererseits um Missbrauch zu vermeiden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden diese nicht mehr erfüllt, erkennt das Finanzamt die Begünstigung wieder ab. Falls Sie vor einer etwaigen Streichung von der Liste gespendet haben, bleibt diese Spende selbstverständlich steuerlich absetzbar.

Achtung: Ein Hinweis wie beispielsweise „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar“ auf einem Folder oder Flyerist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf unserer Homepage, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.

Link BMF: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp

Wie und wo gebe ich an, was ich gespendet habe?

Sind Sie Privatspenderin bzw. -spender, können Sie Ihre Zuwendung als Sonderausgabe in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Spenden Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer aus dem Betriebsvermögen, so stellt die Spende eine Betriebsausgabe dar und ist somit im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen. Für den Nachweis der Spendenzahlung benötigen Sie von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung. Eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist dabei nicht notwendig. Sowohl Unternehmerinnen/Unternehmer als auch Privatpersonen müssen die diesbezüglichen Belege sieben Jahre lang aufbewahren, da das Finanzamt die Vorlage verlangen kann.

 

Welche Änderungen ergeben sich ab 2017?

Für die Sonderausgabenkategorien

  • Spenden,
  • Kirchenbeiträge
  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

wird künftig (Zahlungen ab 2017) ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.

 

Steuerreform und die Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Mit Beginn des neuen Jahres ändert sich nicht nur vieles in der Einkommensteuer, sondern auch bei der Sozialversicherung ergeben sich im Bereich von Sachbezügen und Beitragssätzen wichtige Änderungen.

Sachbezüge

Mit 01.01.2016 erhöht sich der Sachbezugswert von 1,5% auf 2,00% der Anschaffungskosten und der maximal mögliche Wert erhöht sich von 720,00€ / Monat erhöht sich auf 960,00€/Monat. Neu ist jedoch dass dies nur für Kraftfahrzeuge gilt, deren CO2-Emmissionswerte 130 Gramm pro Kilometer überschreiten.

Das Finanzministerium reduziert die CO2-Grenzwerte von 130 Gramm/km bis zum Jahr 2020 auf 118Gramm/KM.

Werden die genannten Emmissionswerte unterschritten, können auch weiterhin die 1,50 % und 720 € / Monat Höchstgrenze beibehalten werden.

Beitragssätze

  • Krankenversicherungsbeitrag
    Die Gesamthöhe von 7,65% ändert sich zwar nicht, jedoch die Aufteilung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer: DG 3,78% und DN 3,87%
  • Höchstbeitragsgrundlage
    Im Jahr 2016 wird diese angehoben auf 4.860,- €
  • Geringfügigkeitsgrenze
    415,72 €
  • Grenzwert für Dienstgeberabgabe bei mehreren Geringf. Beschäftigten DN
    623,58

Beitragsfreie Bezüge

  • Folgendes kann nicht mehr Beitragsfrei ausbezahlt werden
    Fehlgeldtentschädigung (Mankogelder..), Werkzeuggelder, Haustrunk im Brauereigewerbe, Freimilch, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Geldzuwendungen im Zuge von Dienstnehmerjubiläums oder Firmenfeiern sind nicht mehr gestattet.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten
    Dienstgebern ist es gestattet unter bestimmten Voraussetzungen freie oder verbilligte Mahlzeiten iHv  4,40 € / Arbeitstag zu gewähren. Unertehmer ohn eigene Kantine können Gutscheine verzeilen welche in nahegelegte Gaststätten eingelöst werden können.
    Neu im Jahr 2016 ist, dass das Kriterium der nahe gelegen Gaststätte wegfällt. Damit wird man besonders Arbeitnehmer im Homeoffice gerecht.

Sozialbetrugsbekämpfung

Ab 2016 werden Finanz und Gebietskrankenkassen enger vernetzt und der Datenaustausch innerhalb der beiden Einrichtungen stark verbessert. Hauptaugenmerk liegt der Verhinderung von Scheinunternehmen.
Besonders mit Hilfe von Risiko- und Auffälligkeitsanalysen schollen Scheinunternehmen entlarvt werden.