Registerabfrage und Kontenöffnung

 

Das beim BMF eingerichtete Kontenregister ist im August 2016 in Betrieb gegangen und mit Abschluss der Initiallieferung durch die Kreditinstitute sind seit 1. Oktober 2016 sinnvolle Abfragen möglich. Dieser Anwendungserlass regelt die organisatorische Umsetzung des KontRegG durch die Finanzämter, Zollämter und die Großbetriebsprüfung im abgabenrechtlichen Bereich sowie die Anwendung im finanzstrafrechtlichen Bereich.

Somit wird sichergestellt, dass vor allem bei Prüfungen und Maßnahmen der Abgabensicherung (Betriebs-, USt-Sonder-, Gebühren- und Liquiditätsprüfung sowie GPLA durch Finanzämter) die im Kontenregister vorhandenen Informationen nach ökonomischen Grundsätzen gehandhabt und ausreichend genutzt werden, standardisiert als auch anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird, willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden und alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleich behandelt werden (vgl Abschnitt I.). Weiters finden sich im Anwendungserlass nähere Ausführungen zur konkreten Konteneinschau durch die Abgabenbehörden direkt beim Kreditinstitut, dh zur Kontenöffnung, im Rahmen von Außenprüfungen (vgl Abschnitt I.2.3.) und zu Kontenregisterabfragen und Bankauskünften gem § 99 Abs 6 FinStrG durch die Finanzstrafbehörden (vgl Abschnitt II.). Zur Einrichtung des Kontenregisters im Zuge des „Bankenpakets“ siehe auch schon die beiden Organisationserlässe des BMF vom Mai 2016,  BMF 4. 10. 2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016.

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