Fristen per 30.09.2016!

Einreichung Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften bei Finanz und Firmenbuch (Bilanzstichtag 31.12.2015)

Grundsätzlich muss der Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH..) innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag in elektronischer Form beim Firmenbuch offen gelegt werden. Bei  Bilanzstichtag 31.12. ist somit der 30.09. das Ende der 9-Monatsfrist.

Wird die Verpflichtung zur Einreichung beim Firmenbuch nicht nachgekommen, droht eine Zwangsstrafe die automatisch verhängt wird.  Diese Zwangsstrafe beginnt mit EUR 700,- für jeden Geschäftsführer und der Kapitalgesellschaft selbst und kann im Zweimonatsrhythmus verhängt werden.

Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kann die Zwangsstrafe auch EUR 2.100,- bis EUR 4.200,- betragen.

 

Umgründungsvorgänge dem Firmenbuchgericht melden

Sämtliche umgründungsbedingte Veränderungen welche noch Auswirkung auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr haben, müssen bis spätestens 30.09.2016 dem Firmenbuch gemeldet werden.

 

Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine

Spendenbegünstigte Vereine müssen binnen 9 Monate nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Wien 1/23 eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer über die Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses vorlegen, worin bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weiterhin vorliegen.

 

Fallfrist für Antrag Vorsteuererstattungsverfahren

Ebenfalls mit Ende September endet die Möglichkeit, bezahlte Umsatzsteuer aus EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline erstatten zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate bis zu einem Jahr umfassen muss und die Mindesterstattungsbeträge eingehalten werden müssen.

Die Mindestbestattungsbeträge betragen für den Dreimonatszeitraum EUR 400,- und beim Kalenderjahr EUR 50,-.

Die Vorsteuererstattung ist aber nur bei bestimmten Ausgaben möglich, diese sind zb. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, PKW-Aufwendungen und Hotelkosten etc. Eine genau Auflistung finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuererstattungsverfahren.html#heading_Welche_Vorsteuern_k_nnen_erstattet_werden_

 

 

Antrag Herabsetzung für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016

Ist einem Unternehmer bereits ersichtlich dass sein Gewinn im laufenden Jahr geringer ausfällt als in den Vorjahren, kann er noch bis Ende September einen Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 an die Finanz stellen. Es ist empfehlenswert mit dem Antrag auch gleich eine Prognoserechnung zu übermitteln woraus der niedrigere Gewinn ersichtlich ist.

 

Beginn Anspruchsverzinsung ab Oktober 2016

Ab dem 01.10.2016 werden für Steuernachzahlungen und –Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2015 Anspruchszinsen verrechnet. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 1,38% was einem Zinssatz vor Abzug von 25% KESt einem Zinssatz von 1,84% entspricht.

Ergab die Veranlagung 2015 eine Steuernachzahlung dann kann eine Anspruchsverzinsung vermieden werden, wenn die Steuernachzahlung noch vor dem 30.09.2016 auf das Abgabenkonto bei der Finanz eingezahlt wurde.  Anspruchszinsen bis zu einer Höhe von EUR 50,- werden von der Finanz nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

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