Spendenservice

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Abzugsfähig sind alle Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (zB Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. Seit dem Jahr 2009 sind auch Spenden an Vereine und Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, abzugsfähig, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Viele Menschen haben bereits mit ihrer Spende geholfen – dafür gab es für jeden gespendeten Euro Geld vom Finanzamt zurück. Mit 1. Jänner 2012 wurde die Möglichkeit der Spendenbegünstigung zusätzlich ausgeweitet: Auf Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen, behördlich genehmigte Tierheime und Freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände.

Was ist absetzbar?

Bis 2012 sind Spenden an jene spendenbegünstigte Einrichtungen, die unter diesem Link auf unserer Website veröffentlicht werden, in folgender Höhe absetzbar:

  • Geldspenden von Privatpersonen bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen bis 10 % des Vorjahresgewinns

Ab dem Jahr 2013 sind Spenden von Privatpersonen und Unternehmen bis zu 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinnes des laufenden Jahres absetzbar.

Zur Aufnahme in die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits um sicherzustellen, dass Ihre Spende richtig ankommt, andererseits um Missbrauch zu vermeiden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden diese nicht mehr erfüllt, erkennt das Finanzamt die Begünstigung wieder ab. Falls Sie vor einer etwaigen Streichung von der Liste gespendet haben, bleibt diese Spende selbstverständlich steuerlich absetzbar.

Achtung: Ein Hinweis wie beispielsweise „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar“ auf einem Folder oder Flyerist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf unserer Homepage, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.

Link BMF: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp

Wie und wo gebe ich an, was ich gespendet habe?

Sind Sie Privatspenderin bzw. -spender, können Sie Ihre Zuwendung als Sonderausgabe in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Spenden Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer aus dem Betriebsvermögen, so stellt die Spende eine Betriebsausgabe dar und ist somit im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen. Für den Nachweis der Spendenzahlung benötigen Sie von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung. Eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist dabei nicht notwendig. Sowohl Unternehmerinnen/Unternehmer als auch Privatpersonen müssen die diesbezüglichen Belege sieben Jahre lang aufbewahren, da das Finanzamt die Vorlage verlangen kann.

 

Welche Änderungen ergeben sich ab 2017?

Für die Sonderausgabenkategorien

  • Spenden,
  • Kirchenbeiträge
  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

wird künftig (Zahlungen ab 2017) ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.

 

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