Belegerteilungspflicht – Barauszahlungsverbot

Pflicht zur Belegerteilung – auch der Kunde wird in die Pflicht genommen!

Neben der Registrierkassenpflicht kommt es auch noch zur Pflicht zur Belegerteilung, vgl § 132 a BAO idF des Gesetzesentwurfs. Wie auch in anderen EU-Ländern (Italien, Belgien, Griechenland, Portugal, Schweden etc) trifft den Kunden eine Pflicht zur Belegmitnahme. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese Belegmitnahmepflicht wird -nach dem Entwurf zum Steuerreformgesetz – allerdings nicht sanktioniert. Somit kann der Kunde keine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, wenn er den ausgehändigten Beleg sofort wegwirft. Mit der Pflicht zur Belegmitnahme soll die „Belegausstellungskultur“ gestärkt werden – es bleibt abzuwarten wie dies von den Kunden angenommen wird!

Folgende Angaben haben die Belege mindestens zu enthalten:

  • Die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  • den Tag der Belegausstellung,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen sowie
  • den Betrag der Bezahlung, wobei genügt , dass dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Die oben erwähnten Merkmale gelten für die Belegerteilungspflicht im Rahmen der elektronischen Registrierkasse! Die Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Umsatzsteuer sind in vielen Fällen weitreichender, vgl dazu “ 11 UStG! Um eine doppelte Belegerteilung zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Rechnungskriterien des § 11 UStG generell anzuwenden.

Ausnahmen von der Regel

Die Betreiber von Kaugummiautomaten oder des „Wuzzlers“ (oder von anderen automatischen Warenausgabe- oder Dienstleistungsautomaten) werden von der Belegerteilungspflicht befreit. Voraussetzung dafür ist : eine digitale Signatur soll die Manipulation ausschließen!

Barauszahlungsverbot für Löhne und Gehälter in der Bauwirtschaft!

In der Bauwirtschaft gilt ab 1.1.2016 die Verpflichtung zu „unbaren Lohnauszahlungen“ vgl dazu § 48 EStG idF des Gesetzesentwurfs. Dieser besagt wie folgt: Geldzahlungen von Arbeitslohn an zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
Dies kann auch kleine Handwerkerbetriebe betreffen, welche in der Bauwirtschaft tätig sind. Für Betriebe in der Bauwirtschaft gilt somit generell: Kein Geld für Lohnzahlungen bar auf die Hand des Arbeitnehmers ab 1.1.2016! Wenn ein Arbeitnehmer eine solche verbotene Barauszahlung akzeptiert, kann auch er bestraft werden. Die Strafbestimmungen werden wesentlich verschärft!

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar!

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