Kontenregister und Konteneinschau, Kapitalabfluss-Meldepflicht

Kontenregister

Die österreichischen Kreditinstitute oder österreichischen Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten haben die erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister des BMF elektronisch zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat mit (rückwirkendem) Stand zum 1.3.2015 zu erfolgen, vgl § 3 KontRegG im Entwurf.

Inhalte

  • Der Kunde ist eine natürlich Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
  • vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,
    Bezeichnung des Konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,
  • Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und
  • Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.

Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.

Einsicht Kontenregister

Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen an:

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichte (für strafrechtliche Zwecke)
  • Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht (für finanzstrafrechtliche Zwecke)
  • Abgabenbehörden des Bundes (also den Finanzämtern, insb auch der Betriebsprüfung) und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke (im Rahmen des „normalen Einkommensteuerverfahrens“), wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist – also wenn kein Strafverfahren anhängig ist!

Einschränkungen Konteneinsicht

Für die Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gibt es noch weitere Einschränkungen hinsichtlich des elektronischen Datenzugriffs. Auskünfte aus dem Kontenregister sind grundsätzlich nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörden Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben, ein Ermittlungsverfahren einleiten und der Steuerpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Um die Richtigkeit der Bankkonten zu prüfen, darf die Abgabenbehörde in einem Ermittlungsverfahren Auskünfte über Geschäftsverbindungen verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • wenn das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Besonderer Rechtsschutz

Für die Konteneinschau ist zudem ein besonderer Rechtsschutz normiert. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss über die Bewilligung der Konteneinschau. Die auskunftsverlangende Behörde hat die Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen und den Schriftverkehr bzw vor allem auch die Begründung für die Konteneinschau elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsersuchens und die Entscheidung ist tunlichst binnen drei Tagen zu treffen. Gegen den Beschluss des Einzelrichters kann ein Rekurs beim Bundesfinanzgericht eingelegt werden. Danach entscheidet der Senat des Bundesfinanzgerichtes.

Zusätzlich muss ein Rechtsschutzbeauftragter die vorgelegten Auskunftsverlangen und ihre Begründung auf Schlüssigkeit und Plausibilität binnen sieben Tagen prüfen. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht hat die Abgabenbehörde über FinanzOnline zu informieren. So soll ein Datenmissbrauch wirksam ausgeschlossen werden.

Meldung von Kapitalabflüssen

Österreichische Kreditinstitute bzw österreichische Zweigniederlassungen von ausländischen Banken, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzagentur (ÖBFA) werden verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse ( mindestens € 50.000,00) von Konten natürlicher Personen an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bodenschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
    Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse. Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Meldung von Kapitalzuflüssen

Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus

  • der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und
  • Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

Diese Meldepflichten sind bis spätestens 31.12.2016 zu erfüllen!

Wird eine anonyme Einmalzahlung geleistet, dann entfällt die Meldepflicht des kontoführenden Kreditinstituts. Die Inhaber solcher „Abschleicher-Konten“ können ihrer Bank bis spätestens 31.3.2016 mitteilen, ob sie sich mittels der Einmalzahlung von strafrechtlicher Verfolgung „freikaufen“ möchten. Der Steuersatz beträgt 38 % der meldepflichtigen Vorgänge.

Mit der Einmalzahlung gelten alle Ansprüche des Staates aus Erbschafts-, und Schenkungssteuern, Einkommensteuern oder der Stiftungseingangssteuern und der Versicherungssteuer als abgegolten. Mit der Abgeltungswirkung tritt auch Straffreiheit ein.

Die kontoführende Bank behält das Geld ein, führt es anonym an die Finanz ab und der reuige Steuersünder bekommt eine Bestätigung über die Einmalzahlung. Mit dieser Bestätigung kann er erforderlichenfalls gegenüber der Finanz die „Legalität“ seines Geldvermögens beweisen.

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